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Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 7 Seiten

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Art. 12 Abs. 2 - 4

2 Die Genossenschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) unaufgefordert einzureichen, sofern ihre Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In allen anderen Fällen erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

3 - 4Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1 erster Satz

1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und j des Gesetzes ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. ...

Art. 28 Abs. 1 dritter Satz (neu)

... Beinhaltet die Prämienrechnung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes Forderungen, welche nicht als Prämienzahlung für eine Versicherung qualifizieren, sind diese eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; ansonsten ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.

II

Die Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 19663 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke „Anlagefonds“ durch

„kollektive Kapitalanlage“ und "Bankenerklärung" durch

"Domizilerklärung" ersetzt.

Art. 9 Abs. 1 dritter Teilsatz

1..., und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genussscheine aus, ...

Art. 11 Abs. 2

2Auf die Löschung einer andern Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20074 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit auf Grund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.

3 SR 642.211

4 SR 221.411