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Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 7 Seiten
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2 Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss KAG7 der kollektiven Kapitalanlage einzureichen.
4 Liegt der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitzuteilen.
Art. 34 Abs. 2 letzter Halbsatz
2 ...; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.
Art. 36 Abs. 1, 2 erster Halbsatz, 4, 5 und 6 (neu)
1 Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:
a. Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen8;
b. inländische Fondsleitungen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen9;
c. inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen10;
d. inländische Depotstellen, welche einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;
e. inländische Effektenhändler gemäss Artikel 3 Absatz 5 der Börsenverordnung11.
2 Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, ...
4 Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts (Abs. 1) ausstellen.
5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch
Domizilerklärungen einer ausländischen, der behördlichen Aufsicht unterstellten Bank oder Depotstelle zulassen.
6 Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn eine Bewilligung der Eidgenössische Steuerverwaltung vorliegt.
7 SR 951.31
8 SR 952.00
9 SR 951.31
10 SR 951.31
11 SR 954.11