Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, kann aber schneller und eindeutig bestimmt werden, weshalb sie als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Bundesbeitrages herangezogen wird. Da die exogene Ausgabenentwicklung der IV im Wesentlichen durch die periodischen Rentenanpassungen und damit durch den Rentenindex bestimmt ist, wird die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen, welche ihrerseits im Wesentlichen der Lohnentwicklung folgt, abdiskontiert; dies geschieht, in dem die Lohnentwicklung durch die Entwicklung des jährlichen Rentenindexes ersetzt wird. Mit diesem Mechanismus kann eine möglichst enge Beziehung zwischen dem Wachstum des Bundesbeitrages und der exogenen Ausgabenentwicklung der IV sichergestellt werden.

Als Ausgangswert des Bundesbeitrages wird der Beitrag des Bundes im Jahr 2011 nach geltender Ordnung zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird in den Folgejahren entsprechend der abdiskontierten Veränderungsrate der Mehrwertsteuer-Einnahmen des Bundes angepasst. Die Mehrwertsteuereinnahmen verstehen sich als Brutto-Forderungen, vermindert um Debitorenverluste und bereinigt um allfällige Satzänderungen.

Mehreinnahmen von 150 Millionen Franken

Nach Artikel 112 Absatz 5 der Bundesverfassung werden die Leistungen des Bundes in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer und der Steuer auf gebrannten Wassern gedeckt. Die Neuregelung des Finanzierungsmechanismus ändert daran nichts. Der Bund wird seinen Beitrag nach wie vor zu einem Teil aus den Einnahmen der „Tabak- und Alkoholsteuer“ bestreiten. Die Entwicklung dieses Steuersubstrates hat jedoch keine Auswirkung auf die Höhe des Bundesbeitrags an sich. Dieser wird mit dem vorgeschlagenen Finanzierungsmechanismus neu festgelegt und folgt ausschliesslich der Entwicklung der MWST-Einnahmen, korrigiert um einen Diskontierungsfaktor. Mit diesem Wechsel im Beitragssystem wird der Bund längerfristig immer mehr allgemeine Bundesmittel zur Finanzierung seines Beitrags an die IV einsetzen müssen, welche anderen Aufgaben nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieser neue Mechanismus führt für die IV zwischen 2012 und 2017 zu Mehreinnahmen und für den Bund zu Mehrausgaben von rund 150 Millionen Franken pro Jahr (Zeitraum 2012 bis 2017) bzw. von rund 270 Millionen Franken ab dem Jahr 2018 (2018 - 2027). Die Beiträge des Bundes an die IV verändern sich in dieser Periode jährlich um 0,7 Prozent im Vergleich zum Wirtschaftswachstum von 1,5 Prozent. Folgende Tabelle soll die Neuregelung anhand der Zahlen aus dem IV-Finanzhaushalt 2007 - 2026 veranschaulichen: