Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Der Bundesrat hat zwar die Möglichkeit, die Höchstbeträge der Kosten der Eingliederungsmassnahmen festzusetzen, kann dabei aber nur den Betrag bestimmen, welcher der versicherten Person vergütet wird. Mit diesem Instrument kann in keiner Weise Einfluss auf den Preis der Hilfsmittel selbst genommen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Versicherung zwar Einsparungen erzielen kann, dies aber zu Lasten der Versicherten gehen könnte, da diese den von der Versicherung gesparten Betrag aus eigener Tasche bezahlen müssten. Diese Lösung ist daher nicht tragbar.
Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG können die Hilfsmittel auch pauschal vergütet werden. Dieses Pauschalsystem kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind: Transparenz auf dem Markt, zahlreiche Abgabestellen, kein Monopol oder Kartell, für die Versicherten leicht evaluierbare Leistungen, keine Abhängigkeit der Versicherten gegenüber den Anbietern. In der Praxis wird dieses System beispielsweise für das Futter von Blindenhunden verwendet. Bei einigen Hilfsmitteln hat die Versicherung Höchstbeträge festgesetzt, die praktisch die gleiche Wirkung wie Pauschalbeträge haben. In diesen Fällen ist Folgendes festzustellen: Die Abgabestellen passen die Preise der billigen Hilfsmittel an die Pauschalen an, senken deswegen aber nicht die Preise der teureren Hilfsmittel. In der Regel ist das Pauschalsystem bezüglich Preissenkung und Einsparungen kaum wirksam. Einsparungen können nur erzielt werden, wenn die Preise unterhalb des bestehenden Durchschnitts festgesetzt werden. In diesem Fall müsste ein Grossteil der Versicherten mehr ausgeben als zuvor. Die Einsparungen würden also auf dem Rücken der Versicherten erfolgen, was inakzeptabel ist.
Vergabeverfahren gemäss dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswe-
sen
In ihrem Bericht empfahl die EFK dem BSV, die Möglichkeit der Beschaffung von Hörgeräten mittels Ausschreibungen weiter zu prüfen. Sie ist der Ansicht, dass dies ein geeignetes Instrument ist, um den Wettbewerb zu verschärfen und tiefere Preise auszuhandeln, und unterstützt daher das BSV in seinen Bestrebungen.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswe-
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sen (BoeB) gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheid vom 25. November 2008) für den Bereich der Hilfsmittel. Das Gesetz soll die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten, das Vergabeverfahren transparent gestalten, den Wettbewerb stärken und gleichzeitig den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern (Art. 1).
Art. 13 BoeB sieht drei mögliche Verfahrensarten für die Vergabe vor: Die Auftraggeberin kann einen öffentlichen Auftrag im offenen oder im selektiven Verfahren oder, unter bestimmten Voraussetzungen, freihändig vergeben. Von der Praxis anerkannt ist zudem noch eine vierte Verfahrensart: das Einladungsverfahren. Sowohl das offene als auch das selektive Verfahren sehen die Verwendung einer Ausschreibung vor. Diese Verfahren bringen das Wettbewerbselement in den Erwerb von Hilfsmitteln ein. Dieses unerlässliche Element fehlt heute sowohl in den Tarifverträgen als auch im Pauschalsystem. Mit dem neuen Element haben die Abgabestellen kein Interesse mehr daran, ihre Preise geheim zu halten, sondern werden im Gegenteil dazu motiviert, den Wettbewerb spielen zu lassen und
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