Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Des Weiteren besteht Anspruch auf Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und zur Selbstsorge. Es ist Sache des Bundesrats, die Liste der Hilfsmittel, die von der Versicherung übernommen werden, zu erstellen. Die Versicherung übernimmt jedoch nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Heute richtet die Versicherung Leistungen für über 50 Kategorien von Hilfsmitteln aus, wobei Hörgeräte und Rollstühle die grössten Posten darstellen (50 bzw. 44 Millionen Franken).
Die Preise für Hilfsmittel wurden jedoch schon oft kritisiert. 2003 befasste sich die Preisüberwachung näher mit den Preisen für Hörgeräte, die sie im Vergleich
24
mit den Nachbarländern der Schweiz als zu hoch einstufte . 2005 übten die beiden Motionen der Nationalräte Walter Müller (05.3154) und Lucrezia Meier-Schatz (05.3276) heftige Kritik an den Hilfsmittelpreisen und forderten zur Lösung des Problems einen stärkeren Wettbewerb in diesem Bereich. 2006 und 2007 setzte sich die Finanzkontrolle (EFK) mit dem Problem der Hilfsmittelkosten in der Schweiz auseinander. Sie prüfte im Besonderen die Abgabe von Hörgeräten und formulierte acht Empfehlungen zur Senkung der Kosten, die sie ebenfalls als
25
zu hoch einstufte .
Der Wettbewerb beim Erwerb von Hilfsmitteln soll die Kosten in diesem Bereich um 35 bis 50 Millionen Franken pro Jahr senken, ohne dass die Qualität der abgegebenen Hilfsmittel darunter leidet.
Grenzen der heute verfügbaren Instrumente
Gemäss Art. 27 IVG ist das BSV befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden. Die derzeit im IVG verfügbaren Instrumente sind nicht genügend effizient, um die auf dem Hilfsmittelmarkt angewendeten Preise zu beeinflussen.
Wie die EFK festgestellt hat, ist das BSV in seinem Verhandlungsspielraum eingeschränkt. Das BSV ist nicht in der Lage, die Realpreise der Hilfsmittel, d.h. die Preise, die den Produktionskosten entsprechen, zu ermitteln, da diese Preise in der Regel von der Hilfsmittelbranche geheim gehalten werden. Unter diesen Umständen ist eine Verhandlung schwierig und erfolgt mit ungleich langen Spiessen.
Ausserdem ermöglicht das heutige System den Abgabestellen für Hilfsmittel, Margen und Rabatte auf dem Verkauf der Hilfsmittel zu erzielen, ohne dass diese Gewinne zum Ausgleich der Leistung zu Gunsten der Versicherten eingesetzt werden, so dass die Vertreter der Branche dazu verleitet werden, die teuersten Hilfsmittel zu verkaufen. So können sie einen bedeutenden Gewinn erzielen. Bei den Hörgeräten beispielsweise, dem grössten Hilfsmittelposten, können diese Margen und Rabatte bei manchen Zwischenhändlern 45% übersteigen. Die derzeitige Gesetzgebung ermöglicht dem BSV ausserdem nicht, diese Margen und Rabatte zu ermitteln und zu beeinflussen.
24 Jahresbericht 2003 - http://www.preisueberwacher.admin.ch/themen/00008/00016/index.html?lang=de 25 Bericht «Hilfsmittelpolitik zu Gunsten der Behinderten» - http://www.efk.admin.ch/pdf/5153BE-Endbericht.pdf