Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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die Rente, auf die vor der Wiedereingliederung Anspruch bestand, im Zeitpunkt einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse rasch und unkompliziert wieder auflebt. Dies bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber in den meisten Fällen den "Schadenfall" seiner Krankentaggeldversicherung nicht melden muss (da hier sehr oft eine Wartefrist von 60 bis 90 Tagen vereinbart ist) und auch in der 2. Säule kein Schadenfall eintritt (auch nicht bezüglich der oft vereinbarten Prämienbefreiung nach 3 Monaten Arbeitsunfähigkeit). Eine solche Schutznorm hat also zur Folge, dass der "Schaden" für die vorgesehene Dauer von 2 Jahren beim neuen Arbeitgeber nicht eintritt, sondern von der IV und der ursprünglich leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule aufgefangen wird. Dies ist nicht nur wegen der Verhinderung damit verbundener Prämienerhöhungen wesentlich, sondern auch deshalb, weil die Krankentaggeldversicherung im schlimmsten Fall nach Eintritt des Schadenfalls auch kündigen könnte (kein Kontrahierungszwang). Auch die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitgebern, die keiner kollektiven Krankentaggeldversicherung angeschlossen sind, wird durch die vorgesehene Lösung massiv reduziert.

Diese als Schutzbestimmung der Versicherten und potenzieller Arbeitgeber ausgestaltete Bestimmung im IVG umfasst einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt dieser Schutz für alle Fälle, in denen eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird und nicht nur für die, bei welchen eine konkrete Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern erfolgt ist. Eine analoge Regelung ist auch für die 2. Säule (BVG) vorzusehen.

Bereits heute findet sich eine ähnliche Regelung auf Verordnungsstufe (Art. 29bis und Art. 29quater IVV). Angesichts der Wichtigkeit einer solchen Bestimmung bei einer Wiedereingliederung soll neu eine entsprechende Grundlage auf Gesetzesstufe geschaffen werden. Diese wird im Vergleich zur heutigen Verordnungsbestimmung neu mit der 2. Säule koordiniert. Artikel 29bisund 29quaterIVV sind entsprechend anzupassen oder allenfalls zu streichen.

Absatz 1: Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Rente, auf die vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ein Anspruch bestand, im Zeitpunkt einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse rasch und unkompliziert wieder auflebt. War eine versicherte Person während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig, wird die Rente bis zum Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad im bisherigen Umfang provisorisch wieder gewährt. Um das Verfahren möglichst einfach zu gestalten, soll - für den Entscheid über die provisorische Leistung - das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung kommen. Die Zeitspanne zwischen der Feststellung einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse und dem Entscheid der IV-Stelle sollte möglichst kurz sein, weshalb solche Fälle von den IV-Stellen prioritär zu behandeln sind. Da neu für das vereinfachte Wiederaufleben der Invalidität keine Kausalität vorausgesetzt wird, wird die Dauer des Schutzes - im Vergleich zu den heutigen Verordnungsbestimmungen - von drei auf zwei Jahre reduziert.

Absatz 2: Der Zeitpunkt des Rentenanspruchs, welcher mit dem Entscheid der IV-Stelle nach Absatz 1 entsteht, bedeutet eine Abweichung zu den Artikeln 28 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 29 Absatz 1. D.h., dass keinerlei Wartezeiten bis zum (erneuten) Rentenanspruch entstehen.