Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Die versicherten Personen schliessen mit den Personen, welche die Hilfeleistungen erbringen (Assistenzpersonen), Arbeitsverträge ab. Das Rechtsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag. Es ist von einem Arbeitsvertrag auszugehen, bei dem die versicherte Person Arbeitgeberin resp. Arbeitgeber der Assistenzperson ist (sog. Arbeitgebermodell). Wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis sind die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. AHVG etc.) geschuldet. Die Ausgestaltung der jeweiligen arbeitsrechtlichen Verhältnisse (z.B. Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferien oder bei länger dauerndem Spitalaufenthalt der versicherten Person, Kündigungsfristen usw.) wird zwischen der versicherten Person und der Assistenzperson vereinbart. Die Funktion der versicherten Person als Arbeitgeberin resp. Arbeitgeber kann auch arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflichten (Arbeitgeberbescheinigung, Bescheinigung über Zwischenverdienst) zur Folge haben.
Ausgeschlossen sind Personen, von denen ein gewisses Mass an nicht finanziell entschädigten Hilfeleistungen erwartet werden darf. Als solche gelten Personen, die mit der versicherten Person verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder in auf- oder absteigender Linie verwandt sind (Kinder, Eltern, Grosseltern, Grosskinder). Die Abgrenzung lehnt sich dabei an die Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB und Unterhaltspflicht gem. Art. 163 und 276 ff. ZGB an.
Absatz 2: Der zeitliche Umfang, für welchen ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird entspricht höchstens dem zeitlichen Umfang der regelmässig benötigten Hilfeleistungen, abzüglich dem zeitlichen Umfang, welcher durch andere ausgerichtete Leistungen bereits gedeckt ist. Als solche Leistungen gelten die Hilflosenentschädigung nach Artikel 42-42terIVG (inklusive Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen), Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21terAbsatz 2 IVG sowie der Teil des Beitrags nach Artikel 25a KVGn, der für Massnahmen der Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV ausgerichtet wird (sowie analoge Leistungen der IV bei Minderjährigen mit Geburtsgebrechen). Dies bedeutet, dass der Assistenzbeitrag im Nachgang zu diesen Leistungen ausgerichtet wird.
Für den individuellen zeitlichen behinderungsbedingten Bedarf an regelmässigen Hilfeleistungen darf das Kriterium der Regelmässigkeit bewusst auch weiter ausgelegt werden als bei der geltenden Regelung der Hilflosenentschädigung. So sind Hilfeleistungen als regelmässig zu betrachten, die nicht täglich, aber immer wieder erbracht werden (z.B. nicht tägliches Baden, Nägel schneiden, wöchentliche Wohnungsreinigung). Einmaliger, aussergewöhnlicher oder nicht wiederkehrender Bedarf an Hilfe gilt demzufolge nicht als regelmässig.
Absatz 3: Als stationäre Institutionen gelten Heime, Spitäler, psychiatrische Kliniken, als teilstationäre Institutionen Werkstätten, Tagesstätten, Eingliederungsstätten. Diese Leistungen sind durch die Kantone bereits finanziell geregelt. Hilfeleistungen während eines Aufenthaltes in stationären Einrichtungen werden bei der Bestimmung des Bedarfs nicht berücksichtigt und berechtigen nicht für einen Assistenzbeitrag. Bei einem Aufenthalt in einer teilstationären Institution (ohne Übernachtung) werden Hilfeleistungen vor und nach dem Aufenthalt berücksichtigt (z.B. beim Aufstehen und Waschen am Morgen).