Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 42bisBesondere Voraussetzungen für Minderjährige
Absatz 4: Mit dieser Anpassung soll geregelt werden, dass an Minderjährige an den Tagen keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, an denen sie in einem Heim, insbesondere im Rahmen der Sonderschulung, übernachten. Bei einem Aufenthalt in einer Heilanstalt soll wie bisher die Hilflosenentschädigung nicht für den ganzen Monat wegfallen, wie es Artikel 67 Absatz 2 ATSG vorsieht, sondern nur für die effektiven Aufenthaltstage in der Heilanstalt.
Art. 42terHöhe
Absatz 2: Die Ansätze der Hilflosenentschädigung (HE) für volljährige Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, betragen neu statt die Hälfte einen Viertel der Ansätze nach Artikel 42ter Absatz 1. Dies sind neu monatlich bei leichter Hilflosigkeit 5 Prozent, bei mittlerer Hilflosigkeit 12,5 Prozent und bei schwerer Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Da fast alle im Heim wohnenden Bezügerinnen und
Bezüger einer Hilflosenentschädigung Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, wird diese Reduktion der HE durch eine entsprechende Erhöhung der EL grösstenteils ausgeglichen, so dass die betroffenen Personen im Allgemeinen finanziell gleichgestellt bleiben.
Die Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43bis Abs. 3 AHVG) bleibt unverändert. Somit wird bei Personen im Heim bei Eintritt ins AHV-Alter die Hilflosenentschädigung erhöht.
Minderjährige, die im Heim übernachten, erhalten keinen Kostgeldbeitrag mehr, da diese Leistung mit der Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen den Kantonen übertragen wurde.
Art. 42quater(neu) Anspruch
Absatz 1: Hier wird festgelegt, welche Personen einen Assistenzbeitrag geltend machen können. Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.
Bst. a: Zielgruppe des Assistenzbeitrags sind Personen, welche wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit im Alltag regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sind. Mit der Abstützung auf die Hilflosenentschädigung besteht ein bewährtes Kriterium, um festzustellen, ob ein behinderungsbedingter Bedarf an regelmässiger Hilfe besteht. Der Assistenzbeitrag wird ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet, also nicht bei einer Hilflosenentschädigung der UV.
Bst. b: Zentraler Bestandteil einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung ist das Wohnen in einer Privatwohnung. Ein Assistenzbeitrag wird deshalb nur an in einer Privatwohnung wohnende Personen ausgerichtet. Bei einem Aufenthalt in einem Heim kann kein Assistenzbeitrag geltend gemacht werden. Hier wäre das Arbeitgebermodell kaum sinnvoll umsetzbar und die Finanzierung der Heime ist seit Inkrafttreten der Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gemäss Artikel 122b Absatz 2 der Bundesverfassung nicht mehr Aufgabe der IV, sondern Aufgabe der Kantone. Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag in einem Heim aufhalten, kann der Assistenzbeitrag erst auf den Zeitpunkt gewährt werden, in welchem das Heim