Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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verlassen wird. Für die Feststellung, ob eine Person im Heim oder zu Hause wohnt, wird auf den entsprechenden Entscheid über die Höhe der Hilflosenentschädigung nach Artikel 42terAbsatz 2 abgestützt. Die Definition, was im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung als Heim betrachtet wird und was nicht, ist unter dem geltenden Recht auf Weisungsstufe (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), gültig ab 1.1.2008, Rz 8005ff.) umschrieben.

Bst. c: Damit eine Person handlungsfähig ist, muss sie mündig und urteilsfähig sein (Artikel 13 ZGB). Minderjährige und in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkte Personen haben keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Der Assistenzbeitrag bringt verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten für die Bezügerinnen und Bezügern eines Assistenzbeitrags mit sich. Diese erfordern, dass beim Kreis der potentiellen Personen darauf geachtet werden muss, dass diese entsprechende individuelle Fähigkeiten aufweisen. Für die Feststellung, ob eine Person eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit hat, wird auf den Entscheid der zuständigen Behörde abgestützt. Personen, die sich für den Assistenzbeitrag anmelden, müssen deshalb mit der Anmeldung ihre Einwilligung geben, dass die IV-Stelle sich bei der zuständigen Behörde über das Vorliegen einer vormundschaftlichen Massnahme aufgrund einer eingeschränkten Urteilsfähigkeit informieren darf.

Absatz 2: Ob trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit mit einem Assistenzbeitrag ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglicht werden kann, hängt von der Schwere der Einschränkung der Handlungsfähigkeit und der davon betroffenen Bereiche ab und ist beispielsweise denkbar, wenn die versicherte Person eigenständig in einer Privatwohnung wohnt, eine berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung im allgemeinen Arbeitsmarkt ausübt. Bei Minderjährigen wäre die analoge Voraussetzung der Besuch einer Regelschule. In diesen Einzelfällen kann die mit dem Assistenzbeitrag verbundene Eigenverantwortung der gesetzlichen Vertretung übertragen werden. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, massgeschneiderte praxistaugliche Kriterien zu erlassen, nach welchen ein Assistenzbeitrag auch einzelnen Minderjährigen und Personen mit teilweise eingeschränkter Handlungsfähigkeit ausgerichtet werden kann.

Art. 42quinquies(neu) Umfang

Absatz 1: Die Höhe des ausgerichteten Assistenzbeitrags wird durch die Zeitdauer bestimmt, die für die Erbringung der benötigten Hilfeleistungen benötigt wird. Als Hilfeleistungen gelten Tätigkeiten, welche den behinderungsbedingten Bedarf an regelmässiger Hilfe decken.

Damit ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, müssen die Hilfeleistungen durch natürliche Personen erbracht werden. Nicht berechtigt sind demnach Hilfeleistungen, die durch stationäre (Heime, Spitäler, psychiatrische Kliniken) oder teilstationäre Institutionen (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätten) sowie durch Organisationen und andere juristische Personen erbracht werden. Mit der Beschränkung auf natürliche Personen soll klargestellt werden, dass mit dem Assistenzbeitrag nicht eine neue Finanzierungsform (Subjektfinanzierung) bereits bestehender Dienstleister, sondern eine Alternative dazu geschaffen werden soll.