Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Versicherung einer Beitragsbefreiung bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit einschliesst.

2.2.7 Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG)

Art. 65 Abs. 3

Dieser Absatz hat dasselbe Ziel wie Artikel 7b Absatz 3 des IVG, weshalb Artikel 65 Absatz 3 MVG ebenfalls entsprechend angepasst wird.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen auf die IV45

3.1.1 Gesamtübersicht

Durch die vorgesehenen Massnahmen (vgl. Ziff. 1.3) verbessert sich die Jahresrechnung der IV im Durchschnitt um 425 Millionen Franken pro Jahr (2012 - 2027). Da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten in Massnahmen zur Wiedereingliederung und Personal investiert werden muss, führt die Ausgabenreduktion in der Anfangsphase lediglich zu einer Verbesserung der IV-Rechnung von durchschnittlich rund 175 Millionen Franken pro Jahr (2012 - 2017). Fünf Jahre nach Inkrafttreten übersteigen die Einsparungen erstmals die Kosten und ab dem Jahr 2018, nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung, entfalten die Massnahmen ihre volle Wirkung. Dies führt zu einer Verbesserung der IV-Rechnung von durchschnittlich rund 570 Millionen Franken pro Jahr (2018 - 2027). Dadurch kann das Defizit der IV, das ohne weitere Massnahmen ab dem Jahr 2018 erneut auf 1,1 Milliarden Franken anwachsen würde, ab diesem Zeitpunkt praktisch halbiert werden, womit eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung in den Bereich des politisch Machbaren rückt.

Da die finanzielle Entwicklung der IV insbesondere nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung von Bedeutung ist, wird in den Tabellen i.d.R. der jährliche Durchschnitt für die Jahre 2012 - 2027 (Gesamtübersicht), 2012 - 2017 (Anfangsphase) und 2018 - 2027 (nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung) ausgewiesen.

45 Finanzhaushalt, vgl. Anhang, Tabelle 2