Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Absatz 1: Der erste Absatz dieser neuen Bestimmung sieht vor, dass eine versicherte Person, deren IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades gekürzt oder aufgehoben wird, während zwei Jahren bei der Vorsorgeeinrichtung, die ihr Invalidenleistungen ausrichtet, versichert bleibt und zwar im bisherigen Umfang. Die Frist von zwei Jahren beginnt zu laufen, sobald die IV-Rente effektiv gekürzt oder aufgehoben wird. Die Weiterversicherung erfolgt jeweils nach jeder Kürzung oder Aufhebung der IV-Rente durch die IV-Stellen im Rahmen einer Rentenrevision (dies gilt indes nicht, wenn die Rente im Rahmen einer Wiedererwägung gekürzt oder aufgehoben wird, d.h. wenn die ursprünglich gewährte Rente offensichtlich fälschlich erfolgt ist). Die versicherte Person bleibt somit passiv im selben Mass wie vor der Revision des Invaliditätsgrades bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichert und behält alle mit der Eigenschaft als invalider Versicherter verbundenen Rechte (namentlich im Bereich der Leistungen für Hinterlassene und bei der Weiterführung des Alterskontos). Ausserdem behält sie den Anspruch auf ihre Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wie sie ihr vor der Revision des Invaliditätsgrades von der IV-Stelle zugesprochen wurden (evtl. gekürzte Leistungen; vgl. ad Abs. 3). Während dieser Verlängerungsperiode wird überdies weder von der versicherten Person noch von deren Arbeitgeber ein Beitrag geschuldet. Die betroffene Einrichtung musste nämlich die künftigen Invalidenleistungen bereits vorfinanzieren und trägt daher kein zusätzliches, nicht eingerechnetes Risiko. Diese Befreiung von der Beitragszahlung trägt auch zu den wiedereingliederungsfördernden Anreizmassnahmen für die versicherte Person und deren neuen Arbeitgeber bei.

Der Bundesrat wird für den neuen Lohn, den die wiedereingegliederte versicherte Person in der Verlängerungsperiode gemäss Art. 26a bezieht, die Frage der Ausnahme von der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung auf Verordnungsstufe regeln. Bei Personen, die durch die Weiterversicherung bei der Invalidenleistungspflichtigen Vorsorgeinrichtung bereits in der 2. Säule versichert sind, kann die Ausnahme von der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung für den neuen Lohn mit der geltenden Regelung bei Arbeitnehmenden verglichen werden, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV2).

Sollte die berufliche Wiedereingliederung der versicherten Person im Zeitraum der Versicherungsverlängerung scheitern, ist die Vorsorgeeinrichtung in Anwendung von Art. 23 Buchstabe a BVG erneut im selben Mass wie zuvor leistungspflichtig. Ist die berufliche Wiedereingliederung dagegen dauerhaft, wird die betroffene Einrichtung nach Ablauf der Verlängerungsperiode von ihrer Leistungspflicht befreit, mit Ausnahme der Überweisung einer Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1bisFZG).

Dieser Mechanismus zur Koordination mit der geplanten Revision des IVG unterstützt nicht nur die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung, sondern auch deren künftige Arbeitgeber, die sich in diesem Zeitraum nicht den Schwierigkeiten, die mit dem Anschluss dieser Arbeitnehmenden an ihre eigene Vorsorgeeinrichtung verbunden sind, aussetzen müssen.

Absatz 2: Art. 33, Abs. 1, Bst. b des Revisionsentwurfs IVG sieht vor, dass eine versicherte Person, deren Rente revidiert wurde und die in den zwei Jahren nach der Kürzung oder Aufhebung der Rente während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen arbeitsunfähig ist, auf ihr Gesuch hin Anspruch auf provisorische