Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 90Fedlex · Erläuternder Bericht
on so aus: 570 + 1'250 + 4000 = 5'820. Um zu verhindern, dass die Person geschädigt und damit bei ihren Wiedereingliederungsbemühungen entmutigt wird, richtet die Vorsorgeeinrichtung während der Verlängerungsperiode gemäss Art. 26a Invalidenleistungen aus, die zwar reduziert sind, aber ausreichen, damit die finanziellen Verhältnisse der versicherten Person gleich sind wie vor der Revision (im vorliegenden Fall: 2’710, denn 570 + 2’710 + 4000 = 7’280).
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a
Vgl. Erläuterungen zu Art. 89bisAbs. 6 Ziff. 3a ZGB.
2.2.6 Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
Art. 2 Abs. 1bis(neu) Austrittsleistung
Es ist sinnvoll, im Gesetz den Grundsatz festzuschreiben, der im heutigen System bereits Gültigkeit hat (Art. 14 BVV 2) und nach dem eine versicherte Person, deren Invalidenrente nach Verminderung des Invaliditätsgrades oder Wegfall der Invalidität gekürzt oder aufgehoben wird, Anspruch auf eine Austrittsleistung hat. Der Anspruch auf die Austrittsleistung entsteht am Ende der Versicherungsverlängerung gemäss Art. 26a Absatz 1 und 2 BVG. A contrario heisst dass, dass die versicherte Person während der Weiterversicherung gemäss Art. 26a BVG keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung hat, was eine Teilung der Austrittsleistungen bei einer Scheidung oder eine Auszahlung im Rahmen der Wohneigentumsförderung ausschliesst. Bei einer Teilinvalidität fällt nur der Teil des Altersguthabens unter die Einschränkung, der dem Rentenanspruch entspricht.
Art. 2 Abs. 2 FZG regelt den Berechnungsmodus der Austrittsleistung und verweist dazu auf Abschnitt 4. Dieser Abschnitt findet künftig auf die Berechnung der Austrittsleistung von versicherten Personen Anwendung, deren Invalidenrente gekürzt oder aufgehoben wurde.
Die Fälle, in denen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gekürzt oder aufgehoben werden, sind heute selten. Der Ausspruch «einmal Rente, immer Rente» bewahrheitet sich in den allermeisten Fällen. Mit den von der IV angestrebten Massnahmen wird es mehr Wiedereingliederungen von Rentnerinnen und Rentnern geben. Deshalb ist es in der Tat angezeigt, die Frage der Berechnung der zu überweisenden Austrittsleistung bei Kürzung oder Aufhebung der Invalidenleistungen der 2. Säule neu zu prüfen. Das heutige System garantiert nämlich lediglich die Überweisung des minimalen BVG-Altersguthabens. Dies würde dem grossen Engagement schaden, das Rentnerinnen und Rentnern, die Integrationsmassnahmen absolvieren, abverlangt wird. Der Verweis auf die Bestimmungen im Abschnitt 4 garantiert, dass die zu transferierende Austrittsleistung unter Berücksichtigung sowohl der obligatorischen als auch der überobligatorischen Vorsorge erfolgt. So wird vermieden, dass der versicherten Person wegen der vorübergehenden Invalidität Lücken entstehen. Während der Invalidität kommt indes keine Lohnerhöhung zum Tragen, was wiederum heisst, dass auch die Höhe der Beiträge auf dem Stand vor der Invalidität bleibt. In der Praxis wenden die meisten Vorsorgeeinrichtungen diese Regel bereits an, da ihr Reglement die