Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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2.2.4 Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200644 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Art. 11 Abs. 3 Bst. f
Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung werden wiederkehrende Leistungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) bei den Einnahmen angerechnet. Um zu verhindern, dass der Assistenzbeitrag auch angerechnet wird, ist er ausdrücklich in den Katalog der Ausnahmen aufzunehmen.
Artikel 11 Absatz 4 ELG muss hingegen nicht um den Assistenzbeitrag ergänzt werden. Nach Artikel 42b Absatz 1 Buchstabe b IVG-Entwurf wird der Assistenzbeitrag nur an Personen zu Hause ausgerichtet. Die Ausnahme, welche der Bundesrat gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 ELG erlassen hat, bezieht sich nur auf Personen im Heim (vgl. Art. 15b ELV).
Art. 14 Abs. 4
Die Bestimmung in Artikel 14 Absatz 4 ELG geht auf die 4. IV-Revision zurück. In Fällen mit einem hohen Pflegebedarf soll bei zu Hause lebenden Personen über die in Absatz 3 enthaltene Begrenzung hinaus gegangen werden können. Dabei ist die Hilflosenentschädigung von den geltend gemachten Pflegekosten abzuziehen. Der Assistenzbeitrag dient ebenfalls der Deckung von Pflegekosten. Daher ist es sachgerecht, auch den Assistenzbeitrag von den geltend gemachten Pflegekosten abzuziehen.
2.2.5 Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 26 Abs. 3 erster Satz Beginn und Ende des Anspruchs
Wie bereits erwähnt, erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Wenn die IV-Stelle also eine Invalidenrente kürzt oder streicht, kürzt bzw. streicht auch die berufliche Vorsorgeeinrichtung ihre Invalidenleistungen. Der neue Art. 26a sieht vor, dass das Ende des Leistungsanspruchs der zweiten Säule im Falle einer Rentenrevision wegen Verminderung des Invaliditätsgrads für eine befristete Zeit (grundsätzlich zwei Jahre) aufgeschoben wird. Daher muss auch in Art. 26 Abs. 3 BVG ein Vorbehalt eingefügt werden.
Art. 26a (neu) Weiterversicherung nach Kürzung oder Aufhebung der
Rente der Invalidenversicherung
Um die von der IV im Rahmen des vorliegenden Revisionsentwurfs vorgeschlagenen Massnahmen zu unterstützen, ist es aus den oben dargelegten Gründen (vgl. Erläuterungen zu Art. 89bisAbs. 6 ZGB und 49 Abs. 2 BVG) unerlässlich, die Gesetzgebung zur 2. Säule anzupassen. Diese Anpassung erfolgt vor allem über die Einführung des neuen Artikels 26a.