Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Leistungen der IV hat, bis die IV-Stelle ihren Invaliditätsgrad neu festgelegt hat. Damit die in Abs. 1 des neuen Art. 26a eingeführte „Schutzperiode“ ihren Zweck nicht verliert, ist es einerseits wichtig, dass nur der Zeitraum berücksichtigt wird, in dem die versicherte Person tatsächlich im Besitz der nach Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens der Invalidenversicherung festgestellten Erwerbsfähigkeit ist. Somit ist es gerechtfertigt, die Anrechnung der „Schutzfrist“ von zwei Jahren auszusetzen, wenn und so lange die versicherte Person in dem Masse erwerbsunfähig ist, dass sie provisorische Leistungen der IV beantragt und bezieht. Andererseits muss die Versicherungsverlängerung gemäss Abs. 1 so lange andauern, wie die IV-Stelle der versicherten Person provisorische Leistungen ausrichtet.

Am Ende der Verlängerungsperiode gemäss Abs. 1 wird die versicherte Person daher tatsächlich während zwei Jahren über eine erhöhte Erwerbsfähigkeit verfügt haben, was ihr, ihrem neuen Arbeitgeber und dessen Vorsorgeeinrichtung, die diesen Arbeitnehmer nun versichern muss, eine gewisse Sicherheit bietet.

Absatz 3: Gemäss Art. 24 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten neben IV-Renten und effektiven Erwerbseinkommen die zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen (Abs. 2). Im Bestreben, die berufliche Wiedereingliederung der Rentnerinnen und Rentner zu fördern, ohne ihnen jedoch ungerechtfertigte Vorteile zu gewähren, ist es zweckmässig, den Vorsorgeeinrichtungen zu gestatten, ihre Invalidenleistungen zu kürzen, jedoch nur in dem Ausmass als diese Kürzung durch ein effektiv erzieltes Einkommen ausgeglichen wird.

Zur Veranschaulichung dieser Regel diene folgendes konkretes Beispiel: Das Valideneinkommen einer versicherten Person beträgt CHF 10'000.— pro Monat. Diese Person wird als zu 100% invalid anerkannt und bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung, die sich auf CHF 2’280.— pro Monat beläuft, während ihre Pensionskasse ihr eine monatliche Invalidenrente von CHF 5'000.— ausrichtet.

Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens kommt diese versicherte Person in den Genuss von Wiedereingliederungsmassnahmen, nach deren Abschluss die IV-Stelle feststellt, dass der Invaliditätsgrad auf 45% reduziert werden konnte, wodurch die Person nun in der Lage ist, einen Monatslohn von CHF 5’500.— zu erzielen. Die IV-Stelle ersetzt daher die anfängliche ganze Rente durch eine Viertelsrente und richtet nur noch CHF 570.— pro Monat aus. Die Vorsorgeeinrichtung schuldet der Person nun mindestens einen Viertel der vorher ausgerichteten Leistungen, also CHF 1'250.—. Dabei ist das effektiv von dieser Person erzielte Einkommen zu berücksichtigen, damit festgestellt werden kann, ob die Vorsorgeeinrichtung über diesen Mindestbetrag hinaus Leistungen erbringen muss.

Erzielt die versicherte Person tatsächlich ein Monatseinkommen von CHF 5'500.—, kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf die Ausrichtung der reduzierten Rente von CHF 1'250.— beschränken, da die Leistungskürzung vollständig durch das von der versicherten Person effektiv erzielte Einkommen ausgeglichen wird (Einkommen vor der Revision: 2'280 + 5'000 = 7'280 und nach der Revision: 570 + 1'250 + 5'500 = 7'320).

Erzielt die versicherte Person dagegen in Wirklichkeit nur einen Lohn von CHF 4'000.— pro Monat, sehen ihre finanziellen Verhältnisse nach der Revisi-