Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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3.2 Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL)
3.2.1 Eingliederungsorientierte Rentenrevision
Wird eine IV-Rente aufgehoben, fallen auch die Ergänzungsleistungen weg. Wird eine Rente dagegen herabgesetzt, entsteht ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen. Angesichts dessen, dass 27 Prozent der Rentenbezügerinnen und - bezüger gleichzeitig Ergänzungsleistungen beziehen, werden sich die Ausgaben der Ergänzungsleistungen zwischen 2012 und 2027 um durchschnittlich 18 Millionen Franken pro Jahr reduzieren.
3.2.2 Assistenzbeitrag
Der Assistenzbeitrag führt einerseits zu einer Reduktion der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von 2 Millionen Franken pro Jahr (vgl. 3.4.2). Andererseits führt die mit dem Assistenzbeitrag verbundene Reduktion der Hilflosenentschädigung für Erwachsene im Heim zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen von 43 Millionen Franken pro Jahr. Dies ist darauf zurückzuführen, dass 87 Prozent der im Heim wohnenden Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung Ergänzungsleistungen erhalten und dadurch die Reduktion der Hilflosenentschädigung durch eine entsprechende Erhöhung der Ergänzungsleistungen kompensiert wird. Dieser Teil der Ergänzungsleistungen wird vollständig durch die Kantone finanziert (Art. 13 Abs. 2 ELG).
3.3 Auswirkungen auf den Bund
3.3.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Art der Finanzierung des Bundesbeitrages wird nicht geändert. Nach wie vor muss diese in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer und der Steuer auf gebrannten Wassern gedeckt werden. Die Neuregelung des Finanzierungsmechanismus bestimmt die Höhe des Bundesbeitrags dagegen neu und stellt sicher, dass die Ausgabenreduktion der 5. und 6. IV-Revision in vollem Umfang die Rechnung der IV verbessert. Dies bedeutet im Gegenzug, dass der Bundesbeitrag an die IV im Vergleich zur geltenden Ordnung entsprechend dem Wirtschaftswachstum weiter wachsen wird und damit zu Mehrausgaben führen wird. Diese betragen zwischen 2012 und 2017 durchschnittlich 150 Millionen Franken bzw. 270 Millionen Franken ab dem Jahr 2018 (2018 - 2027). Zusätzlich führen die Massnahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision zu Mehrausgaben von rund 10 Millionen Franken pro Jahr bzw. von rund 120 Millionen Franken ab dem Jahr 2018 (2018 - 2027). Gesamthaft führt der Finanzierungsmechanismus zu Mehrausgaben von 160 Millionen Franken pro Jahr bzw. von rund 390 Millionen Franken ab dem Jahr 2018 (vgl. Tab. 1-4 und Ziff. 1.3.1.2). Gleichzeitig erfolgt beim Bund eine Entlastung von jährlich 11 Millionen Franken, indem sich die Ausgaben der Ergänzungsleistungen zwischen 2012 und 2027 um insgesamt 18 Millionen Franken im Jahr reduzieren (vgl. Ziff. 3.2.1).
3.3.2 Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung des Bundes vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als