Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen (qualifiziertes Mehr). Diese Limiten werden überschritten, weshalb der Finanzierungsartikel, welcher den Bundesbeitrag regelt (Art. 78 IVG), der Ausgabenbremse untersteht. Da alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV), erfolgt die vorliegende Änderung des IVG ohnehin im normalen Gesetzgebungsverfahren und bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder der beiden Räte.
3.4 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
3.4.1 Eingliederungsorientierte Rentenrevision
Bei den Kantonen erfolgt durch die Aufhebung von Renten eine jährliche Entlastung von durchschnittlich 7 Millionen Franken, indem sich die Ausgaben der Ergänzungsleistungen zwischen 2012 und 2027 um insgesamt 18 Millionen Franken pro Jahr reduzieren (vgl Ziff. 3.2.1). Mögliche Auswirkungen bestehen im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen. Gemäss der Studie "Quantifizierung der Übergänge zwischen Systemen der Sozialen Sicherheit (IV, ALV und Sozialhilfe)" sind Abgänge aus dem System der IV-Rente in ein anderes System heute sehr selten. Dies liegt u.a. auch daran, dass die Abgänge aus der IV-Rente heute sehr tief sind (unter 1 Prozent des Rentenbestandes). Durch eine Erhöhung der Abgänge von Versicherten im erwerbsfähigen Alter aus der IV-Rente ist eine gewisse Verlagerung zur Sozialhilfe nicht vollkommen auszuschliessen. Allerdings dürften diese Auswirkungen angesichts der Bemühungen für eine tatsächliche Eingliederung der Betroffenen und der erwarteten Abgänge von 12'500 gewichteten Renten innerhalb von 6 Jahren gering sein. Selbst wenn die Revision sich stärker auf die Zahl der Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger auswirken sollte, ist doch davon auszugehen, dass die Einsparungen auf Seiten der Ergänzungsleistungen diese Folgen ausgleichen.
3.4.2 Assistenzbeitrag
Mit dem Ausbau der Leistungen für die Hilfe zu Hause können Heimeintritte vermieden, zeitlich verzögert oder rückgängig gemacht werden. Im Weiteren werden durch den Assistenzbeitrag Spitexleistungen ersetzt und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch Ergänzungsleistungen teilweise abgelöst. Der Assistenzbeitrag vermindert die (zunehmende) Nachfrage nach institutionellen Leistungsanbietern. Die dadurch ausgelöste finanzielle Entlastung der Kantone und Gemeinden beträgt in den ersten 15 Jahren durchschnittlich 62 Millionen Franken pro Jahr.
Die vermehrte Integration der Menschen mit einer Behinderung in die Wohnumgebung und das soziale Umfeld erleichtert zudem den Kantonen die Umsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär", der in der Behinderten- wie auch der Alterspolitik angestrebt wird. Auch bei den Pflegekosten kann eine Entlastung erwartet werden, denn mit der vorgesehenen Neuordnung der Pflegefinanzierung46 sind die Kantone verpflichtet, den nicht durch den Pflegebeitrag der Krankenversicherung und Selbstbehalt der Pflegebedürftigen entstehenden Restbetrag der Pflegekosten zu decken. Zudem kann damit gerechnet werden, dass Personen