Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 4 Seiten

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hätte zur Folge, dass jeder Hanf und jedes Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten. Da Hanf auch industriell (Seile, Textilprodukte) bzw. in Lebensmitteln (Tee, Öl) verwendet wird, soll ein Kriterium eingeführt werden, welches klar definiert, welcher Hanf im Sinne des nBetmG ein Betäubungsmittel ist. Als Unterscheidungskriterium hat sich in den letzten Jahren die Definition eines oberen Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehaltes etabliert. Dieses Unterscheidungskriterium scheint logisch, da THC der Hauptwirkstoff mit psychoaktiver Wirkung im Hanf ist. Auch eignet sich der THC-Gehalt als Definitionsgrösse, da dieser objektiv messbar ist.

Es stellt sich nun die Frage, welches der ideale Grenzwert des THC-Gesamtgehaltes zur Definition

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von Betäubungsmittelhanf ist. Fachleute sprechen sich für einen Grenzwert von 1% THC aus. Dieser Wert beruht auf einem über Jahre ermittelten Erfahrungswert zwischen Faserhanf und dem sogenannten Drogenhanf, der bei einem Grenzwert von 1% Gesamt-THC in der Praxis wesentlich tiefere falschpositive Resultate für Drogenhanf ermöglicht, als beispielsweise ein Grenzwert von 0,2 oder 0,3 % Gesamt-THC, der nicht dem tatsächlich beobachteten Grenzwert für Faserhanf entspricht. Gleichzeitig würde bei einem Grenzwert von 1% THC auch die falsch-negativ Rate für Faserhanf erhöht. Insgesamt garantiert demnach ein Grenzwert von 1% Gesamt-THC eine höhere Rechtssicherheit. Zur Frage der Messbarkeit des THC-Gehaltes schlagen wir vor, hier die Formulierung, welche in den Richtli-

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nien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch empfohlen wird, zu übernehmen.

Gemessen wird der Gesamt-THC-Gehalt der Hanfpflanzen. Dieser Gesamt-THC-Gehalt setzt sich zusammen aus dem Gehalt des frei vorliegenden THC sowie der Summe aller im Hanf vorkommenden Delta-9-THC-Säuren. Diese Säuren lassen sich durch eine sogenannte Decarboxylierung in psychotrop wirksames THC umwandeln, ein Prozess, der auch beim Rauchen von Marihuana oder Haschisch abläuft. Diese Messvorgaben werden in Zukunft auf der Internetseite des BAG publiziert werden.

Cannabissamen und Cannabisstecklinge: Da auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge zur Cannabis-Pflanze gehören, fallen konsequenterweise auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge der unter Kontrolle stehenden Cannabispflanzen, unter die Kontrolle.

Cocaextrakt: Da Cocaextrakt u. a. in der Lebensmittelbranche zur Aromatisierung gebraucht wird, soll neu bei Cocaextrakt definiert werden, ab welchem Gehalt der darin enthaltenen psychoaktiven Substanzen Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide Cocaextrakte als kontrollierte Substanzen (Betäubungsmittel) zu behandeln sind. Der im Verzeichnis a aufgenommene Grenzwert ist so gewählt, dass eine psychoaktive Wirkung des Cocaextraktes ausgeschlossen werden kann. In Anleh-

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nung an die österreichische Regelung wird ein Grenzwert von 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm festgelegt. Dieser Grenzwert ist auch vereinbar mit dem Einheitsübereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel. Die Entfernung der Alkaloide unter die definierten Grenzwerte ist zum einen technisch möglich, stellen auf der anderen Seite aber keine gesundheitliche Gefährdung dar. Cocaextrakte unter dem angegebenen Grenzwert gelten als decocainiert und können damit ohne Bewilligung des Instituts eingeführt, gehandelt und in Verkehr gebracht werden.

Cocablatt, Cocatinktur: Für Cocablätter oder Cocatinkturen ist die Festsetzung eines Grenzwertes nicht erforderlich, weil diese in jedem Fall zu den kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a gehören und daher keine Verwendung im Lebensmittelbereich haben dürfen.

4-Hydroxybuttersäure: Der Ester der 4-Hydroxybuttersäure, das Gammabutyrolacton (GBL) wird sowohl industriell als auch als Rauschmittelkonsumiert werden kann. So wird GBL als Rauschmittel, sogenannte „k.-o.-Tropfen“, in chemisch nahezu reiner Form verwendet. Der industrielle Gebrauch wird vom nBetmG ausgenommen, im Gegensatz zum privaten Gebrauch. Damit wird der Tatsache

4 THC-Höchstwerte bei Hanfpflanzen-Stellungnahme der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, 10.12.2001, Punkt 2.

5 Richtlinien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch Empfehlun gen für die Analyse der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, 27.2.2001

6 Novelle zur Suchtgiftverordnung, 173. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung, in Kraft seit 16. Juni 2009. 3/4 bericht_2.doc