Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 4 Seiten
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Absatz 5: Bei der GTIN (Global Trade Item Nummer) handelt es sich um eine Identifikationsnummer, wodurch alle Artikel (Produkte) identifiziert werden können. Sie ersetzt den EAN-A-Code (European Article Number International), welcher früher als Identifikationscode aufgeführt war.
Artikel 2 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen
Die kontrollierten Substanzen sind in 7 Verzeichnisse eingeteilt. Die Einstufung in eines der Verzeichnisse a bis g erfolgt aufgrund des Kontrollumfangs, der für eine Substanz erforderlich ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um einzelne Substanzen nicht in 7 getrennten Verzeichnissen suchen zu müssen, sind Substanzen der Verzeichnisse a-d in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe des jeweiligen Verzeichnisses alphabetisch im Anhang 1 aufgeführt. Verzeichnis e, f und g sind in einem je separaten Anhang dargestellt.
Artikel 3 Mohnstroh
Der Handel mit Mohnstroh braucht in der Schweiz keine Betriebsbewilligung für kontrollierte Substanzen. Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen und wurde mit einem entsprechenden präzisierenden Hinweis versehen. Mohnstroh wird insbesondere für Blumenarrangements gebraucht.
Artikel 4 Vorläuferstoffe
Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen.
Artikel 5 Hilfschemikalien
Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen und bezüglich der Menge präzisiert. Für die Ausfuhr von Hilfschemikalien in Zielländer ist ab einer bestimmten Gesamtausfuhrmenge (abhängig pro Substanz) pro Kalenderjahr und Zielland eine Ausfuhrbewilligung des Instituts erforderlich. Wird diese Menge von einem Unternehmen erreicht, wie beispielsweise beim Export von 50kg Aceton nach Ägypten, dann ist das exportierende Unternehmen verpflichtet, eine entsprechenden Exportbewilligung beim Institut einzuholen.
Artikel 6 Nachführen der Verzeichnisse
In diesem Artikel wird der Auftrag des EDI an das Institut, die Verzeichnisse regelmässig zu überprüfen explizit festgehalten. Sollte das Institut bei der Erfüllung seines Auftrages zum Schluss kommen, dass eine Änderung in den Verzeichnissen vorgenommen werden sollte, stellt es einen Antrag an das EDI, diese Änderung in der Verordnung aufzunehmen.
3 Zu den Anhängen
Anhang 1 Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d
Um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen, wurde bei Substanzen, die mit verschiedenen Bezeichnungen aufgeführt sind, bei jeder Bezeichnung die GTIN (früher EAN-A) aufgenommen.
Cannabis, Cannabisextrakt, Cannabisöl, Cannabistinktur: Zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehören auch die "Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis". Im geltenden BetmG ist der Anbau, die Einfuhr, die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Hanfkraut verboten, wenn dieses zur Betäubungsmittelgewinnung dient. Dieser Zwecknachweis wurde im revidierten BetmG gestrichen. Dies
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