Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 5 Seiten

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Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung)

Erläuterungen

Allgemeines

Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) in den Bereichen Versuchstierhaltung und Tierversuche auszuführen.

Für Tiere in Versuchstierhaltungen und Tierversuchen kann von den Vorschriften der Tierschutzverordnung abgewichen werden (Einzelhaltung, temporärer Futterentzug, etc.), sofern die Abweichungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche beantragt, hinlänglich begründet und von der kantonalen Behörde bewilligt wurden.

Die Bereiche, in denen solche Abweichungen von den Bestimmungen möglich sind, werden in der Tierschutzverordnung explizit genannt (Art. 113 TSchV). Sie sind versuchstechnisch zu begründen, zeitlich zu beschränken und nur während der Dauer des bewilligten Versuchs zulässig.

Die Haltung und Betreuung der Versuchstiere ausserhalb der Versuche sowie während der Zucht muss hingegen den Bestimmungen der Tierschutzverordnung ausnahmslos genügen.

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2 Überwachung der Versuchstiere

Das von der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere verlangt, dass die

Tierhaltenden den Zustand der Einrichtungen täglich und das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen. Im revidierten Appendix2 desselben Übereinkommens wird die tägliche Inspektion der Tiere verlangt.

Im Gegensatz zu grösseren Tieren, wo die Notwendigkeit der täglichen Kontrolle ausser Frage steht, soll bei den kleinen Labornagetieren angesichts der sehr weitgehend standardisierten und

automatisierten Haltungsumgebung die Möglichkeit einer risikobasierten Überprüfungsfrequenz

geschaffen werden, dies insbesondere im Hinblick auf die Betreuung der Tiere an Wochenenden.

Falls die Versuchstierhaltung mittels automatisierten Überwachungsmethoden das Wohl der Tiere sicherstellt und nachweisen kann, dass der Verzicht auf die tägliche Kontrolle durch das Personal für die Tiere kein zusätzliches Risiko birgt, kann darauf verzichtet werden. Dieser Nachweis erfolgt

beispielsweise durch konkrete Daten zu Überschwemmungen, Todesfällen etc. pro Wochentag.

Die Kontrollgänge sind nachvollziehbar als erfolgt zu protokollieren, dabei sind die Person und die Uhrzeit anzugeben.

Art. 3 Einzelhaltung männlicher Mäuse

Art. 119 Abs. 2 TSchV verlangt, dass Versuchstiere soziallebender Arten in Gruppen gehalten werden. Die Einzelhaltung von unverträglichen Tieren wird in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer

zugelassen. Ein in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel von soziallebenden aber unverträglichen Tieren sind zur Zucht verwendete männliche Labormäuse. Darum ist es angezeigt, für diese Tiere eine Sonderregelung zu definieren, die Schweiz weit in allen Tierhaltungen gilt und Anwendung findet. Diese Bestimmung schliesst die Einzelhaltung von Mäusen in einem Tierversuch nicht aus, wenn deren Notwendigkeit begründet und entsprechend bewilligt ist.