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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten

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Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)

vom Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG),

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche).

2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

a. die Zuständigkeiten;

b. die Struktur und den Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche;

c. die Zugriffsrechte;

d. die Bekanntgabe von Daten;

e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;

f. die Archivierung;

g. die Gebühren und Kosten.

Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche

Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone und die Institute und Laobratorien für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.

Art. 3 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

1 SR 455