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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten
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Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)
vom Entwurf
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG),
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche).
2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
a. die Zuständigkeiten;
b. die Struktur und den Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche;
c. die Zugriffsrechte;
d. die Bekanntgabe von Daten;
e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
f. die Archivierung;
g. die Gebühren und Kosten.
Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche
Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone und die Institute und Laobratorien für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.
Art. 3 Begriffe
1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
1 SR 455