Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 5 Seiten

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Art. 4 Auslauf für Hunde

Gemäss Art. 71 Abs. 2 TSchV ist der Zwinger als Auslauf ausgeschlossen, denn Art. 71 Abs. 2 TSchV will auch jenen Hunden Auslauf garantieren, die den ganzen Tag ohne Betreuung in einem Zwinger gehalten werden.

Bei den Versuchshunden ist die Situation anders: Meist werden zwei oder mehrere Versuchshunde in Boxen (gemäss Definition TSchV bedeutet Box: Gehege in einem Raum) gehalten und der Auslauf wird täglich in grösseren Gruppen in Aussengehegen gewährt. Diese Aussengehege könnten als Zwinger bezeichnet werden (Zwinger gemäss Definition TSchV: Gehege im Freien mit einer

Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude). Diese Form des Auslaufs für Laborhunde ist erwünscht und soll nicht untersagt werden. Untersagt soll hingegen der Auslauf lediglich in Innenräumen sein.

Art. 5 Markierung kleiner Nagetiere

Diese Bestimmungen führen die Forderung in Art. 120 der TSchV aus und gelten insbesondere für die Versuchstierhaltung, da die meisten Tiere dort markiert werden.

‚Invasiv‘ bedeutet, dass in Gewebe oder Organe eingedrungen wird, respektive Teile davon entfernt werden. Beispiele dafür sind Haare ausreissen, Ohrkerben oder Zehenamputationen. Demgegenüber sind Farbmarkierungen oder spezielle Haarschnittmuster nicht invasiv.

Von den Bestimmungen über die Markierung kann im Rahmen eines Tierversuchs abgewichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Notwendigkeit der Abweichung begründet wird und

entsprechend bewilligt ist.

Art. 6 Dokumentation

Abs. 1

Die Verantwortung für die Tierpflege liegt beim Leiter oder der Leiterin der Versuchstierhaltung oder beim Versuchsleitenden. Damit die Tierpflegenden klar und nachvollziehbar angewiesen werden, sind die gemäss Art. 114 Abs. 2 Bst. c respektive Art. 131 Bst. b TSchV geforderten Massnahmen explizit festzulegen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere ist aufzuzeichnen, wer, wann und wo im Einsatz stand. Die Aufzeichnungen müssen vollständig und aktuell sein.

Abs. 2

In der Praxis ist oft ungenügend geregelt, wer für jene Tiere die Verantwortung trägt, die in einer zentralen Tierhaltung gehalten werden, aber einem ‚eingemieteten‘ Forschenden gehören. Diese Unklarheit kann für die betroffenen Tiere beträchtliche Auswirkungen haben, beispielsweise dann,

wenn unklar ist, wer am Wochenende über die Trennung einer Tiergruppe befinden darf, in der massive Aggressionen auftreten oder wer über die Euthanasie eines moribunden Tieres entscheidet. Damit die Tierpflegenden im Sinne des Tierschutzes handeln können, muss sichergestellt sein, dass die Abmachungen schriftlich festgehalten sind und in den Tierräumen zur Verfügung stehen (Art. 114 Bst. e und 131 Bst. c TSchV).

Art. 7 Ausbildungsstand Tierpflegepersonal

Art. 116 TSchV verlangt, dass die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Personen, die in der Tierpflege tätig sind, die Ausbildung gemäss Art. 195 TSchV abgeschlossen haben müssen. Die aktuelle Praxis, wonach mindestens ein Drittel der betreuenden Personen gemäss Art. 195 TSchV ausgebildet sein muss, wird hier festgeschrieben.

Art. 8 Anerkannte Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere im Rahmen von

Bewilligungen für Versuchstierhaltungen

Das konkrete Festlegen der ‚anerkannten Methoden’ wird in Art. 142 Abs. 4 TSchV explizit ans BVET delegiert.

Abs. 4

Wenn bei der Herstellung gentechnisch veränderter Tiere die Erfolgsrate tief ist (d.h. viele in

Ammenmütter transferierte Embryonen ergeben nur wenige Jungtiere mit den gewünschten neuen Merkmalen), bedeutet dies, dass zum Erreichen des Zuchtziels mehr Tiere belastet werden. Anhand der Aufzeichnungen kann die kantonale Bewilligungsbehörde die Erfolgsrate beurteilen und

nötigenfalls einschreiten oder neu verfügen.