Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 5 Seiten

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Massnahmen, Nutzen der Linie für die Forschung) und bei der Behörde gegebenenfalls Umfang und Bedingungen der Weiterzucht beantragt.

Art. 11 Durchführung der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

Abs. 1

Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung kann die Verantwortung delegieren, muss dies jedoch explizit tun. Die Delegation der Verantwortung kann insbesondere an den Tierbesitzer

(Forscherin/Forscher) erfolgen.

Abs. 4

Auch für den Fall, dass eine verminderte Reproduktionsleistung keine Auswirkungen auf das

Wohlbefinden der betroffenen Tiere hat, stellt sie dennoch eine Verletzung der Würde gemäss Art. 3 TSchG dar und ist daher beurteilungsrelevant.

Demgegenüber ist selbst eine geringe Erhöhung der Mortalität für die einzelnen betroffenen Tiere meist sehr belastend.

Da kleine Veränderungen sowohl der Mortalitäts- als auch der Reproduktionsrate oft nur bei der Auswertung der entsprechenden Daten und dem Vergleich mit den Daten von Tieren mit demselben genetischen Hintergrund ersichtlich werden, gehören diese Auswertungen und Vergleiche zur Pflicht der Versuchstierhaltungen.

Art. 15 Meldung von Belastungen bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien kleiner Nagetiere

Beim ersten Auftreten genetisch bedingter Belastungen handelt es sich lediglich um einen Verdacht. Erst wenn mehrere Tiere aus mehr als einem Wurf ähnliche Belastungen zeigen, ist eine erste provisorische Meldung gerechtfertigt. Sie hat zum Zweck die kantonalen Behörden zu informieren, dass eine möglicherweise belastete Linie weiter abgeklärt wird.

Art. 16 Meldungen belasteter Linien kleiner Nagetiere

Die Anzahl der Tiere, die beobachtet werden müssen, um zuverlässig feststellen zu können, ob eine Linie belastet ist, kann stark variieren. Entscheidend ist, wie häufig und wie auffällig ein Merkmal auftritt. Das Zuchtregime kann die notwendige Zahl ebenfalls massiv beeinflussen. Spätestens nach der Untersuchung von 100 Tieren muss aber eine zweite definitive Meldung erfolgen. Diese ist umfassend und soll der kantonalen Behörde und der Tierversuchskommission ermöglichen eine Güterabwägung zwischen dem Nutzen der Linie und dem Ausmass der Belastung für die Tiere zu machen. Dabei ist wichtig, den potentiellen Nutzen für Forschung, Therapie und Diagnostik möglichst konkret zu formulieren, so dass auch dessen Eintretenswahrscheinlichkeit einsichtig wird. Die kantonale Behörde entscheidet aufgrund der Meldung über Zulässigkeit, Umfang und

Rahmenbedingungen einer allfälligen Weiterzucht.

Nach Art. 145 Abs. 1 Bst. a TSchV haben die Meldungen über belastete Linien über das

Informationssystem E-Tierversuche zu erfolgen.

Art. 19 Datenblatt für gentechnisch veränderte Linien und belastete Mutanten

Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung kann die Verantwortung für das Führen des Datenblattes delegieren, muss dies jedoch explizit tun. Die Delegation der Verantwortung kann insbesondere an jene Person erfolgen, die die Belastungserfassung durchgeführt hat (Art. 11).

Das Datenblatt fasst die wichtigsten Informationen zu einer Linie zusammen.

Solange eine Linie nicht in einem Tierversuch eingesetzt wird, genügt es, die Aufzeichnungen in der Versuchstierhaltung zur Verfügung zu halten. In folgenden Fällen ist die Erfassung des Datenblatts im Informationssystem E-Tierversuche jedoch zwingend:

• spätestens wenn die Tierlinie in einem Tierversuch Verwendung finden soll, muss das Datenblatt zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden. Dazu ist es vorgängig im

Informationssystem E-Tierversuche zu erfassen und mit dem Gesuch zu verlinken.

• als Teil der Meldung nach Art. 15 und 16, wenn bei einer Linie Belastungen auftreten.

Falls gentechnisch veränderte Tiere an Dritte weitergegeben werden, muss das Datenblatt mitgeliefert werden. Dieses muss nicht zwingend über das Informationssystem E-Tierversuche erstellt werden.