Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 5 Seiten

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Art. 20 Einteilung der Belastung durch Eingriffe oder Massnahmen

Gemäss Art. 136 Abs. 2 TSchV legt das BVET Belastungskategorien fest. Art. 20 sieht vier

Belastungsgrade vor. Die BVET-Information 800.116-1.04 liefert Hinweise zur Einteilung im Einzelfall sowie Beispiele. Sie ist verfügbar unter

http://www.bvet.admin.ch/themen/tierschutz/00777/00778/index.html?lang=de.

Wann eine Belastung des Tieres vorliegt, wird in Art. 3 TSchG beschrieben. Eine Belastung stellen zusätzlich zu den Kategorien Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Allgemeinbefinden auch Erniedrigung, Eingriff in Erscheinungsbild und Fähigkeiten sowie übermässige Instrumentalisierung dar.

Art. 21 und 22 Einteilung der genetisch bedingten Belastungen und gesamter Belastungsgrad

In der BVET-Information 800.116-1.04 werden lediglich jene Belastungen berücksichtigt, die durch Eingriffe oder Handlungen an Tieren verursacht werden. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen über gentechnisch veränderte Tiere und andere züchterische Massnahmen, sind neu auch die genetisch bedingten Belastungen der Tiere in Belastungskategorien einzuteilen. Zusätzlich sind neu auch jene Würdeverletzungen zu berücksichtigen, die den Tieren weder Leiden, Schmerzen, Schäden noch Angst zufügen, sondern tiefgreifend das Erscheinungsbild oder die Fähigkeiten der Tiere beeinflussen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen Tiere übermässig instrumentalisiert werden. Um die Gesamtbelastung eines Tieres beurteilen zu können, sollen all diese Belastungen sowie

Kombinationen davon berücksichtigt werden.

7. Abschnitt: Gesuche und Meldungen betreffend Versuchstierhaltungen und Tierversuche

Die Artikel 24 - 27 legen für die verschiedenen Gesuche und Meldungen fest, welche Informationen benötigt werden. Bei der Eingabe ins Informationssystem E-Tierversuche werden diese Angaben automatisch verlangt. Sollte ausnahmsweise in Papierform gemeldet oder beantragt werden, sind dieselben Angaben zu liefern.

Art. 24 Bst. f

Bei den Angaben zur Erzeugungsmethode, Zucht und Haltung von gentechnisch veränderten Tieren oder von belasteten Linien, geht es nicht um detaillierte und abschliessende Angaben zu den

einzelnen Linien, sondern darum festzuhalten, ob in der Versuchstierhaltung überhaupt solche Tierlinien gehalten, gezüchtet oder allenfalls erzeugt werden sollen.