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Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 14: Wie gemäss der bisherigen Abgeltungsverordnung sollen die Besteller über die zur Verfügung stehenden Mittel informieren. Zunächst gibt der Bund seinen Finanzplan bekannt, danach die Kantone. Auf dieser Grundlage erstellen die Konzessionärinnen ihre Offerten.

Art. 15: Die Finanzierungsvereinbarungen sollen die bestellten Leistungen umschreiben (s. Art. 19). In der Praxis werden z.B. die allgemeinen

Bestimmungen des BAV sowie spezifische Ziele für die einzelne Bahn Bestandteile der Vereinbarung sein. Die Vereinbarungsperiode bzw. den Zeitraum (Abs. 2) wird nicht genauer definiert, da die Verordnung für alle Bahnen gelten soll.

Art. 16: Hier wird eine Hierarchie der Investitionsrechnung definiert.

Zunächst werden die àfp-Beiträge, namentlich die „Abschreibungsmittel“ nach Art. 49 EBG, verwendet. Erst dann kommen bei Bedarf vereinbarte Beiträge nach Art. 56 EBG (in der Regel zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen) zur Anwendung.

Art. 17: Wenn eine Bahn (Infrastrukturbetreiberin) in ihrem Mittelfristplan nicht nachweisen kann, dass die àfp-Beiträge der Investitionsfinanzierung vollständig für (Re)investitionen benötigt werden, greift die öffentliche Hand auf früher gewährte Darlehen zurück (Absatz 1). Überdies werden bedingt rückzahlbare Darlehen gem. Art. 29 des Subventionsgesetzes namentlich bei Zweckentfremdungen und Veräusserungen zurückgefordert (Absatz 2). Im Falle einer zwingenden Bilanzsanierung, wie z.B. aktuell wegen

Deckungslücken der Pensionskassen, können die Gläubiger (Bund und Kantone) einen Gang vor den Konkursrichter vermeiden, indem auf

Darlehensrückzahlungen verzichtet (und Beiträge in àfp umgewandelt)

werden (Absatz 3). Der Absatz kommt auch bei Restrukturierungen und Fusionen zur Anwendung. Die Konsultation der Finanzverwaltung (EFV) ist mit der Bestimmung in der bisher gültigen Abgeltungsverordnung Art. 33 Abs. 2 im Einklang, wonach für Investitionsbeiträge des Bundes über 10 Millionen die Zustimmung der EFV erforderlich gewesen ist.

Art. 18: Im Bestellverfahren hat die Offerte mit ihren obligatorischen

Unterlagen (Absatz 1: etwas gestraffte Liste) nach wie vor eine zentrale Bedeutung. Die Offerten müssen rechtsgültig unterzeichnet sein. Heute heisst das Papierform. Die weiteren Unterlagen können zur vereinfachten Sachbearbeitung auch elektronisch eingereicht werden. Das

Leistungsangebot soll auf die verkehrlichen Bedürfnisse zugeschnitten sein (Bst. a). Es werden Mittelfristpläne (Betriebs- und Investitionsrechnung) für „mindestens vier Jahre“ (Bst. b) verlangt. Somit wird eine gewisse Flexibilität gewährleistet, zumal es in manchen Fällen sinnvoll ist, über die vier Jahre hinaus zu planen, namentlich im Falle von Grossprojekten.