Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Erläuterungen zur KFEV

Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)

Allgemeine Bemerkungen

 RöVE hat die Finanzierungsregeln für den öffentlichen Personenverkehr

und die Eisenbahninfrastruktur getrennt, erstere sind im neuen PBG zu finden, zweitere finden sich am bisherigen Ort im EBG, mussten aber teilweise neu formuliert und auf die Infrastruktur ausgerichtet werden. Dementsprechend ist auf Verordnungsstufe der Inhalt der ADFV

aufzuteilen. Diese Funktion übernimmt die VFK, zudem werden die bisher in VKE und VUE geregelten Fragen zur Infrastrukturkonzession darin integriert und dabei gestrafft.

 Die Neuerungen für die Sparte Infrastruktur betreffen in erster Linie die

Finanzierung der Infrastruktur und damit verbundenen Prozesse

(Abschnitte 4 bis 6). In Sachen Konzessionen (3. Abschnitt) und

Naturschäden (7. Abschnitt) sind fast keine materiellen Änderungen vorgesehen.

 Es wird auf eine eigene Verordnung zum SBB-Gesetz verzichtet.

Stattdessen wird eine weiter gehende Gleichbehandlung angestrebt. So müssen die SBB dem Bundesamt mehr Unterlagen zur Verfügung stellen, während für die Privatbahnen neu eine Zielorientierung analog LV SBB gelten soll.

 Abgeltung und Darlehen sollen jetzt einheitlich für eine bestimmte

Zeitdauer gewährt werden, das heisst, alle Kantone müssten in Zukunft die Programmfinanzierung anwenden (Art. 16).

 Das Gesetz schreibt keinen Verpflichtungskredit für die Darlehen nach

Art. 56 EBG mehr vor. Es wird zu entscheiden sein, ob für die Nachfolge des 9. Rahmenkredits ein neuer Rahmenkredit oder ein Zahlungsrahme beantragt wird. Sinnvollerweise werden dabei, wie bei der SBB, die Abgeltungen für die Infrastruktur mit einbezogen.

 Wir wenden einen erweiterten Controlling-Begriff an: Planung, Kontrolle

und Steuerung. Voraussetzung für ein wirksames Controlling ist die Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen. Die Verordnung

verschafft juristische Grundlagen für mehr Transparenz.

Steuerung

Vorgaben der Besteller Planung = Bestellverfahren Allenfalls Sanktionen Offerten der TU

Korrekturmassnahmen Offertprüfung

Verhandlungen, Vereinbarung Zielwerte Bestellung

Kontrolle

Prüfung der Leistungserbringung

und Zielerreichung