Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur KFEV
Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)
Allgemeine Bemerkungen
RöVE hat die Finanzierungsregeln für den öffentlichen Personenverkehr
und die Eisenbahninfrastruktur getrennt, erstere sind im neuen PBG zu finden, zweitere finden sich am bisherigen Ort im EBG, mussten aber teilweise neu formuliert und auf die Infrastruktur ausgerichtet werden. Dementsprechend ist auf Verordnungsstufe der Inhalt der ADFV
aufzuteilen. Diese Funktion übernimmt die VFK, zudem werden die bisher in VKE und VUE geregelten Fragen zur Infrastrukturkonzession darin integriert und dabei gestrafft.
Die Neuerungen für die Sparte Infrastruktur betreffen in erster Linie die
Finanzierung der Infrastruktur und damit verbundenen Prozesse
(Abschnitte 4 bis 6). In Sachen Konzessionen (3. Abschnitt) und
Naturschäden (7. Abschnitt) sind fast keine materiellen Änderungen vorgesehen.
Es wird auf eine eigene Verordnung zum SBB-Gesetz verzichtet.
Stattdessen wird eine weiter gehende Gleichbehandlung angestrebt. So müssen die SBB dem Bundesamt mehr Unterlagen zur Verfügung stellen, während für die Privatbahnen neu eine Zielorientierung analog LV SBB gelten soll.
Abgeltung und Darlehen sollen jetzt einheitlich für eine bestimmte
Zeitdauer gewährt werden, das heisst, alle Kantone müssten in Zukunft die Programmfinanzierung anwenden (Art. 16).
Das Gesetz schreibt keinen Verpflichtungskredit für die Darlehen nach
Art. 56 EBG mehr vor. Es wird zu entscheiden sein, ob für die Nachfolge des 9. Rahmenkredits ein neuer Rahmenkredit oder ein Zahlungsrahme beantragt wird. Sinnvollerweise werden dabei, wie bei der SBB, die Abgeltungen für die Infrastruktur mit einbezogen.
Wir wenden einen erweiterten Controlling-Begriff an: Planung, Kontrolle
und Steuerung. Voraussetzung für ein wirksames Controlling ist die Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen. Die Verordnung
verschafft juristische Grundlagen für mehr Transparenz.
Steuerung
Vorgaben der Besteller Planung = Bestellverfahren Allenfalls Sanktionen Offerten der TU
Korrekturmassnahmen Offertprüfung
Verhandlungen, Vereinbarung Zielwerte Bestellung
Kontrolle
Prüfung der Leistungserbringung
und Zielerreichung