Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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d. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach den Artikeln 7–11 der Verordnung vom 19. Oktober 198829 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. Stufe);
e. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit:
1. Investitionsplan,
2. Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis,
3. Planerfolgsrechnung.
3Für Gesuche um Erneuerung, Änderung, mit Ausnahme der Ausdehnung, oder Übertragung der Konzession bestimmt das BAV im Einzelfall, welche Unterlagen das Gesuch enthalten muss.
4Das BAV teilt der Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Gesuchskopien, einschliesslich der Unterlagen, mit.
5Werden Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen eingereicht, so setzt das BAV eine Frist für deren Ergänzung. Wird diese Frist nicht genutzt, so tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein.
Art. 5 Anhörung
1Das BAV führt die Anhörung der betroffenen Kantone, Transportunternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession und Infrastrukturbetreiberinnen durch.
2Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Änderung von Konzessionen in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Sie setzen das BAV über die eingegangenen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis.
3Die Anhörungsfrist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
Art. 6 Inhalt
Die Konzession enthält:
a. den Namen, den Sitz und die Adresse der Konzessionärin;
b. den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte;
c. die Spurweite, allenfalls das Zahnradsystem;
d. die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch das Stromsystem;
e. die Konzessionsdauer;
f. Auflagen und Bedingungen;
g. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus;
h. den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen der zugelassenen Verkehre und der Betriebszeiten.