Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht
1. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 1: Die Verordnung bezieht sich auf das mit RöVE revidierte
Eisenbahngesetz (SR 742.101).
2. Abschnitt: Unterstellung unter das Eisenbahngesetz
Art. 2: Unterstellung unter das Eisenbahngesetz gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a. Neu ist die Präzisierung betreffend ausländische Bahnunternehmen (Abs. 3), denen ein entsprechender Staatsvertrag für den Betrieb genügt. Damit wird unterstrichen, dass namentlich die DB Netz AG im Sinne der Verordnung als „Konzessionärin“ gilt und einen Anspruch auf Schweizer Subventionen hat.
3. Abschnitt: Konzession
Dieser Abschnitt entspricht Art. 3 – 10 der bisherigen Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen (VKE; SR 742.121) mit notwendigen formalen Anpassungen und leicht geänderter Reihenfolge.
Art. 3: Es wird auf das neue PBG statt auf die bisherige
Abgeltungsverordnung hingewiesen (Bst. c).
Art. 5: Im Absatz 1 wurden die „öffentlichen Transportunternehmen“
umschrieben. Die Definition hat sich bisher in einem eigenen Absatz 4 gefunden.
Art. 6: Die Bahnart (Haupt- oder Nebenbahn) ist fürs Konzessionsgesuch nicht mehr relevant. Dafür ist der letzte Buchstabe h ergänzt.
4. Abschnitt: Rechnerische Trennung von Verkehr und Infrastruktur
Art. 9: Die Trennung der Sparten Verkehr und Infrastruktur wird in den Artikeln 62 bis 66 des neuen EBG verlangt. In diesem Artikel wird die
rechnerische Trennung genauer definiert. Es ist insbesondere wichtig zu wissen, wohin die Investitionsbeiträge der öffentlichen Hand fliessen.
Art. 10: Die Streckenrechnung (Abs. 1) liefert wichtige Informationen, in erster Linie natürlich (aber nicht nur) zur Ermittlung der Abgeltung nach Art. 49 EBG. Zu den Anlagen ausserhalb des Netzzugangs (Abs. 2) gehören namentlich Kundeninformationsanlagen, Warteräume und Grundstücke,
einschliesslich Bushaltestellen. Soweit sich kostendeckende Erträge erzielen lassen, kann hierfür z.B. Investitionen mitfinanziert werden. Bedingung ist, dass die entsprechenden Erlöse der Sparte Infrastruktur angerechnet bzw. zur Abgeltungsminderung beigezogen werden.