Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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5. Abschnitt: Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunternehmen

Art. 11: Siehe auch Art. 10. Hier wird das Interesse der Subventionsgeber unterstrichen.

6. Abschnitt: Infrastrukturfinanzierung

Art. 12: Dem Controlling im erweiterten Sinne (nicht nur „Kontrolle“, sondern vielmehr „Steuerung“) wird ein stärkeres Gewicht als bisher beigemessen. Dieser Artikel umschreibt den Controllingprozess. Galten bisher dieselben Prozesse für RPV- und IS-Bestellung, so legen das neue PBG und das revidierte EBG die Rollen- bzw. Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen neu fest. Im Rahmen der Bahnreform 2.3 ist eine weitere Verfeinerung vorgesehen. Das BAV leitet den Controllingprozess der Sparte Infrastruktur unter Einbezug der Kantone, die ihrerseits bei der Angebotsplanung (RPV) federführend sind.

Dieser Artikel, gestützt auf Art. 51 EBG, führt zudem Zielvorgaben für die Privatbahnen ein und dient der Angleichung der Privatbahnfinanzierung an die LV SBB. Mit den vereinbarten Zielen haben die Besteller eine neue Bemessungsgrundlage für die Erfüllung des Vertrags. Bei ungenügender Zielerreichung können ev. Sanktionen ausgesprochen werden.

Art. 13: Absatz 1 nimmt Bezug auf die Definitionen der Sparte Infrastruktur im Gesetz. Neben den festen Anlagen können zum Beispiel Rangier- oder Fahrleitungsfahrzeuge Gegenstand von Subventionen sein, gegebenenfalls auch Dienstfahrzeuge für die Strasse.

Die ordentliche Infrastrukturfinanzierung besteht aus den Elementen

• Abgeltung der ungedeckten Plankosten des Infrastrukturbetriebs

• Abgeltung des Abschreibungsaufwands der Sparte (die liquiden Mittel

aus dieser Abgeltung ermöglichen die Finanzierung neuer Investitionen)

• Finanzierung der verbleibenden Investitionen mittels bedingt

rückzahlbarer, unverzinslicher Darlehen. Diese Vergünstigung der Darlehensbedingungen stellt im finanzrechtlichen Sinne eine Finanzhilfe dar.

Absatz 2 legt fest, dass für Elemente der Infrastruktur, die nicht Bestandteil des Netzzugangs sind, Finanzhilfen, das heisst Investitionsbeiträge, geleistet werden können. Hingegen sind Abgeltungen gemäss Art. 62 Abs. 2 EBG ausgeschlossen. Soll z.B. in einem Bahnhof eine Reinigungsanlage für das Rollmaterial verschiedener EVU eingebaut werden, ist dies grundsätzlich über zinslose Darlehen der Infrastruktur möglich, indessen müssen die Benützungsgebühren so bemessen sein, dass der Infrastruktur keine

ungedeckten Kosten verbleiben.