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Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)

Vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 57 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195727 (EBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Unterstellung von Anlagen, Fahrzeugen und Personal unter das Eisenbahngesetz;

b. die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 EBG;

c. die Infrastrukturfinanzierung nach den Artikeln 49 und 56 EBG;

d. die Gewährung von Finanzhilfen für grosse Naturschäden nach Artikel 59 EBG.

2. Abschnitt: Unterstellung unter das Eisenbahngesetz

Art. 2

1Dem Eisenbahngesetz unterstehen alle Eisenbahn-Infrastrukturen, auf denen konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet sind.

2Ebenfalls unterstellt sind alle Fahrzeuge, die auf diesen Infrastrukturen verkehren, sowie das Personal, das für die Sicherheit massgebende Funktionen ausübt.

3 Ausländische Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage eines Staatsvertrags Strecken in der Schweiz betreiben, sind Schweizer Eisenbahnunternehmen gleichgestellt. Sie benötigen aber keine Konzession.

27 SR 742.101