Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 19: Die Finanzierungsvereinbarungen enthalten neu auch für

Privatbahnen Zielvorgaben (siehe Art. 15). Die Vereinbarungsdauer (Bst. d,

e) wird nicht in der Verordnung festgelegt, da sie für alle Bahnen gelten soll.

Art. 20: Eine gewisse Flexibilität ist in den Vereinbarungen gewährleistet, aber wesentliche Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner. Das gilt insbesondere für den Investitionsteil nach Art. 56 EBG.

Art. 21: Dieser Artikel ist zentral für die Bestrebungen eines wirkungsvollen Controllings und dient zum Ausgleich der Macht- bzw.

Informationsasymmetrie. Die Bestimmungen basieren auf Erfahrungen mit den SBB und deren Leistungsvereinbarung. Absatz 2 lehnt sich an die bisherigen Anforderungen im Umgang mit den Privatbahnen an und

berücksichtigt gleichzeitig, dass SBB Infrastruktur das interne

Monatsreporting zur Verfügung stellen muss. Bei ungenügenden Leistungen können gegen die Konzessionärinnen unter Umständen Sanktionen

ausgesprochen werden.

7. Abschnitt: Naturschäden

Der Abschnitt entspricht Art. 35 – 37 der bisherigen Abgeltungsverordnung (SR 742.101.1). Einzige Anpassung ist der Wegfall der expliziten Erwähnung des Einvernehmens mit der Finanzverwaltung im Art. 26 Abs. 2.