Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 101Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 43 Investitionen von Seilbahnen
Für Investitionen von Seilbahnen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unverzinsliche Darlehen und Beiträge nach dem 6. Kapitel des EBG gewähren, soweit die Investitionen nicht aus Abschreibungsmittel finanziert werden können.
Art. 44 Voraussetzungen und Auflagen
1Investitionsbeiträge werden nur für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und bei denen die Besteller der Anrechenbarkeit der Folgekosten gemäss Artikel 19 zugestimmt haben. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt.
2Der Bund kann seine Leistungen von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen.
Art. 45 Form der Investitionsbeiträge
1Die Investitionsbeiträge werden in Form von rückzahlbaren, unverzinslichen Darlehen, für nicht aktivierbare Baukosten in Form von à-fonds-perdu-Beiträgen gewährt.
2Der Bund kann sich auch am Gesellschaftskapital des Transportunternehmens beteiligen.
3Das Transportunternehmen muss die Amortisationen in ihren Planrechnungen berücksichtigen.
4Die Errichtung von Pfandrechten bleibt vorbehalten.
Art. 46 Verkehrsinvestitionsvereinbarung
1Das Bundesamt, die beteiligten Kantone und das Transportunternehmen schliessen eine Investitionsvereinbarung ab. Darin legen sie Art und Umfang der Finanzhilfen und die damit verbundenen Auflagen fest.
2Bezahlen Bund oder Kantone die Tranchen der Investitionsbeiträge nicht innerhalb von 60 Tagen nach deren Fälligkeit, so schulden sie dem Transportunternehmen von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.
Art. 47 Rückerstattungspflicht
Das Bundesamt verlangt die Rückzahlung der Darlehen zusätzlich zur vereinbarten Rückzahlung in den von Artikel 29 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz)26 vorgesehenen Fällen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
26 SR 616.1