Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 7 Konzessionsverzeichnis
1Das BAV führt ein elektronisches Verzeichnis der Konzessionen. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich.
2Das Verzeichnis enthält den Namen, den Sitz und die Adresse der Konzessionärinnen sowie den Inhalt der Konzessionen.
Art. 8 Statistik
1Die Konzessionärin muss dem BAV jährlich statistische Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich vorlegen. Das BAV legt die Inhalte der Statistik in einer Richtlinie fest.
2Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden.
3Die Konzessionärin sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen (Personenkilometer, Tonnenkilometer) der Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.
4. Abschnitt: Trennung von Verkehr und Infrastruktur
Art. 9 Umfang der Trennung
1Die Anlagen der Infrastruktur und die dazu gehörende Finanzierung sind in der Bilanz der Konzessionärin von den anderen Bereichen getrennt auszuweisen.
2Das BAV kann die Konzessionärin verpflichten, die Investitionsmittel der Infrastruktur von den übrigen flüssigen Mitteln zu trennen.
Art. 10 Spartenrechnung
1Das BAV kann die Konzessionärin verpflichten, die Sparte Infrastruktur nach Strecken zu gliedern.
2Entgelte für Leistungen ausserhalb des Netzzugangs, die mit Personal und Anlagen der Infrastruktur erbracht werden, gelten als Nebenerlöse. Sie müssen mindestens die Grenzkosten decken. Ebenfalls als Nebenerlöse der Infrastruktur gelten die Entgelte für die Benutzung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen im Sinne der Artikel 34 und 35 EBG.
3Lassen sich die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anders darstellen, so muss die Konzessionärin eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen. Das UVEK regelt die Einzelheiten.
4Das BAV kann ausländische Eisenbahnunternehmen von der Pflicht zur Führung der Spartenrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten der betreffenden Strecken auf andere Weise nachweisen lassen.