Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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5. Abschnitt: Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunternehmen
Art. 11
Die Transportunternehmen berücksichtigen bei Vereinbarungen über die Vergütung für die Benützung von Bauten, Anlagen, insbesondere Landflächen, und Einrichtungen (Art. 34 Abs. 2 und 35 EBG) die Interessen der Besteller von Verkehrsangeboten nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200930; insbesondere vereinbaren sie möglichst tiefe Entgelte.
6. Abschnitt: Infrastrukturfinanzierung
Art. 12 Controllingprozess
1Das BAV leitet den Controllingprozess für die Infrastrukturfinanzierung. Bei gemeinsam bestellten Strecken bezieht es die beteiligten Kantone mit ein.
2Der Controllingprozess umfasst insbesondere:
a. die Koordination des Abgleichs von Angebotsplanungen, insbesondere für den regionalen Personenverkehr, mit den Anforderungen an die Infrastruktur;
b. die Verhandlung mit den Eisenbahnunternehmen über die in der Bestellperiode zu erbringenden Infrastrukturleistungen und die vorzunehmenden Investitionen;
c. die Prüfung der Offerte (Art. 18);
d. die Vereinbarung von Zielvorgaben und Indikatoren zur Leistungsmessung;
e. die Überprüfung der Leistungserbringung und der Zielerreichung;
f. gegebenenfalls die Anpassung vereinbarter Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung;
g gegebenenfalls die Verfügung angemessener finanzieller oder organisatorischer Massnahmen.
3Das BAV legt im Einzelfall die Fristen für die Phasen des Controllingprozesses fest und teilt sie den Kantonen und den Konzessionärinnen mit. Bei der Festlegung der Fristen trägt es der Zeit angemessen Rechnung, die für kantonale Entscheidverfahren notwendig ist.
Art. 13 Formen der Finanzierung
1Abgeltungen und Finanzhilfen können ausgerichtet werden für:
a. den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur (Art. 62 Abs. 1 EBG);
b. Fahrzeuge, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur notwendig sind (Art. 63 EBG).
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