Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 112Fedlex · Erläuternder Bericht

2Finanzhilfen können auch für den Bau von Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 EBG gewährt werden, sofern die Nutzerinnen die Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten dieser Infrastruktur gewährleisten.

3Abgeltungen für Fremdkapitalkosten können nur ausgerichtet werden für Investitionen in:

a. gemischt genutzte Liegenschaften (Art. 62 Abs. 1 und 2 EBG);

b. die Beschaffung von Fahrzeugen, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur notwendig sind (Art. 63 EBG);

c. andere Bauten, Anlagen und Einrichtungen für die die Fremdfinanzierung vorgängig vereinbart wurde.

4Finanzhilfen beschränken sich auf den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Darlehenszinsen.

Art. 14 Planungsgrundlage

1Die Konzessionärinnen erstellen die Offerten, insbesondere die Investitionspläne auf der Grundlage der in der Finanzplanung des Bundes und in den Finanzplänen der Kantone für die Eisenbahninfrastruktur eingestellten Mittel.

2Das BAV informiert die Konzessionärinnen und Kantone über die in der Finanzplanung des Bundes eingestellten Mittel.

3Die Kantone informieren das BAV und die betroffenen Konzessionärinnen über die in ihren Finanzplänen eingestellten Mittel.

Art. 15 Bestellung und Abgeltung der Leistungen

1Der Bund und die beteiligten Kantone (Besteller) sowie die Konzessionärin umschreiben die bestellten Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen in der Finanzierungsvereinbarung (Art. 19) näher.

2Die Abgeltungen dienen dem Ausgleich der für den Zeitraum der Vereinbarung zu erwartenden ungedeckten Betriebskosten, einschliesslich des geplanten Abschreibungsaufwands, gemäss der Mittelfristplanung der Konzessionärin.

Art. 16 Finanzierung der Investitionen

1Die Investitionsmittel sind in erster Linie dafür zu verwenden, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weitergehende Investitionen können über Sonderfinanzierungen des Bundes und der Kantone sichergestellt oder ausdrücklich in der Finanzierungsvereinbarung geregelt werden. Bereits begonnene Projekte geniessen Vorrang vor neuen Projekten.

2Die Investitionen werden grundsätzlich aus den flüssigen Mitteln der Konzessionärin und den zum Ausgleich des geplanten Abschreibungsaufwands gewährten Abgeltungen der Besteller finanziert.

3Sind weitere Investitionsmittel erforderlich, so werden zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt.