Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht

Um dem Bundesamt weiterhin eine einfache Kontrolle über die erfolgten Mutationen von Ausweisen der Triebfahrzeugführenden zu ermöglichen,

sind zukünftig die Bestände der Personalkategorien anzugeben.

Artikel 24

Nachdem das BAV nicht ständig vor Ort die Abläufe auf dem Eisenbahnnetz beobachten kann, besteht ein Bedürfnis die Infrastrukturbetreiber insofern etwas mehr in die Pflicht zu nehmen, indem die bei ihren Kontrollen

festgestellten Unregelmässigkeiten dem BAV zu melden sind.

Erläuterungen zur Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV)

Art. 1 Abs. 2

Mit der Neuformulierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht nur diejenigen Fahrten einer Konzession bedürfen, die im Rahmen eines Linienverkehrs erfolgen. Es wird klargestellt, dass auch Unternehmen dem Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21) unterstehen, die Bedarfsverkehr oder linienverkehrsähnliche Fahrten vornehmen oder Rufbusse betreiben. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, sollen doch gemäss Botschaft des Bundesrates "jegliche Fahrten, die dem

Personenbeförderungsregal unterstehen, die Unterstellung des

ausführenden Unternehmens unter das AZG bewirken" (BBl 2005 2531).

Art. 4 Abs. 1, 3 und 4

Private Hilfskräfte werden nur noch von Postagenturen beschäftigt. Der Anwendungsbereich des Artikels ist entsprechend anzupassen.

Art. 7

Die Bestimmung enthält die Ausführungsbestimmungen zur

durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Weil diese aber künftig nicht mehr innert 28 Tagen gewährleistet sein muss, sondern innerhalb eines Jahres, werden die bisherigen Absätze 2 - 6 hinfällig. Sie enthielten allesamt

Ausnahmeregelungen, die Abweichungen vom Bemessungszeitraum von 28 Tagen gestatteten und stattdessen die Einhaltung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit innert eines Jahres verlangten. Mit der Änderung von Artikel 4 Absatz 1 AZG wird die Jahresarbeitszeit nun generell eingeführt. Zu beachten gilt es, dass der Durchschnitt nicht im laufenden Kalenderjahr eingehalten sein muss, sondern stets in Betrachtung der letzten 365 Tage. Weil der Durchschnitt nun übers Jahr berechnet wird ist es nicht mehr nötig zu gestatten, den Durchschnitt in einem geschlossenen Tourenablauf

einhalten zu dürfen, da dieser sicher kürzer als ein Jahr ist. Diese

Möglichkeit, die das geltende Recht bietet, kann deshalb aufgehoben

werden.