Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 12b Datenbearbeitung durch das BAV
1Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Eisenbahnunternehmen streckenbezogene Daten nach Anhang 3 erheben.
2Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dafür auch an andere Stellen des Bundes oder der Kantone weitergegeben werden.
Art. 15 Abs. 1
1Die Eisenbahnunternehmen orientieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem Bundesamt periodisch übermitteln müssen.
Art 78–78b
Aufgehoben
Art 83a Abs. 2
Aufgehoben
Anhang 3 (Art. 12b Abs. 1)
Streckenbezogene Daten
Als streckenbezogene Daten gelten:
d. Passagierzahlen;
e. Gütertonnagen, Brutto-, Netto- und Netto-Nettotonnagen;
f. Gütergruppen;
g. Zugzahlen;
h. Zugstypen.