Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 134Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 12b Datenbearbeitung durch das BAV

1Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Eisenbahnunternehmen streckenbezogene Daten nach Anhang 3 erheben.

2Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dafür auch an andere Stellen des Bundes oder der Kantone weitergegeben werden.

Art. 15 Abs. 1

1Die Eisenbahnunternehmen orientieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem Bundesamt periodisch übermitteln müssen.

Art 78–78b

Aufgehoben

Art 83a Abs. 2

Aufgehoben

Anhang 3 (Art. 12b Abs. 1)

Streckenbezogene Daten

Als streckenbezogene Daten gelten:

d. Passagierzahlen;

e. Gütertonnagen, Brutto-, Netto- und Netto-Nettotonnagen;

f. Gütergruppen;

g. Zugzahlen;

h. Zugstypen.