Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 34 Umfang des Entzugs

1Der Entzug des Ausbildungsnachweises oder Führerausweises gilt als Verbot, die nachweis- oder ausweispflichtigen Tätigkeiten auszuüben.

2Der Entzug des Ausbildungsnachweises oder des Führerausweises aus medizinischen, psychologischen oder fachlichen Gründen kann auf einen bestimmten Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden.

Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente

1Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat.

2Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen.

Art. 36 Verfahrensvorschriften

1Vor der Verfügung eines Ausweisentzugs hört das BAV die betroffene Person an. Es kann das Unternehmen anhören.

2Es gibt der betroffenen Person Gelegenheit, die Akten einzusehen und sich zur Massnahme zu äussern. Die Akteneinsicht darf nur insoweit verweigert werden, als wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.

3Die Entzugsverfügung ist zu begründen und der betroffenen Person schriftlich zu eröffnen. Sie muss sich mit den wesentlichen Einwendungen dieser Person auseinandersetzen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das Unternehmen erhält eine Kopie.

4Bis zur Abklärung der Entzugsgründe kann das BAV den Führerausweis sofort vorsorglich abnehmen.

Art. 37 Mitteilung

Wird ein Entzug des Ausbildungsnachweises oder des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt, so teilt das BAV der betroffenen Person bei der Eröffnung der Verfügung die Bedingungen für den Wiedererwerb des Ausbildungsnachweises oder des Führerausweises mit.

Art. 38 Freiwillige Rückgabe des Ausbildungsnachweises oder des

Führerausweises

Die freiwillige Rückgabe des Ausbildungsnachweises oder des Führerausweises an das BAV hat die Wirkung eines Entzugs. Das BAV bestätigt die Rückgabe schriftlich.

Art. 39 Aberkennung ausländischer Führerausweise

Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der