Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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2Das BAV legt in einer Richtlinie fest, bei welchen Widerhandlungen gegen Vorschriften eine ausweispflichtige Person dem BAV zur Überprüfung der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit oder der fachlichen Eignung zu melden sind.

6. Kapitel: Meldungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Art. 30 Meldungen der Schweiz an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1Gefährdet eine mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betraute Person eines ausländischen Unternehmens die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs schwerwiegend oder wiederholt, so meldet das BAV diese Verstösse der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

2Auf der Stelle abgenommene Führerausweise und Bescheinigungen werden dieser Behörde übergeben.

Art. 31 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das BAV nimmt Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Verstösse von mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personen eines in der Schweiz zugelassenen oder ansässigen Unternehmens entgegen.

7. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 32 Entzug der Zulassungsdokumente

1Zulassungsdokumente sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig, das Unternehmen für den Entzug des Ausbildungsnachweises und der Bescheinigung.

Art. 33 Entzug des Ausbildungsnachweises oder des Führerausweises wegen

fehlender Eignung

1Der Ausbildungsnachweis oder der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;

b. sie an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit ausschliesst;

c. sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.