Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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b. in einem den sicheren Dienst ausschliessenden Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, für die ein Führerausweis oder eine Bescheinigung nicht erforderlich ist;
c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist;
d. eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
e. die im Führerausweis oder in der Bescheinigung eingetragene Beschränkung missachtet oder die Voraussetzungen nach Artikel 8 nicht erfüllt;
f. die Artikel 4-11 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 19714 in schwerwiegender Weise verletzt.
Art. 27 Abnahme des Ausbildungsnachweises oder des Führerweises und
der Bescheinigung
1Die zuständige Stelle nimmt den Ausbildungsnachweis oder den Führerausweis und die Bescheinigung (Zulassungsdokumente) auf der Stelle ab, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit:
a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist;
b. aus anderen Gründen offensichtlich dienstunfähig erscheint;
c. ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
2Die Zulassungsdokumente können abgenommen werden, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch grobe Verletzung von Fahrdienst- oder Betriebsvorschriften einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
Art. 28 Verfahren
1Die Abnahme der Zulassungsdokumente und die Verhinderung der Weiterfahrt sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.
2Innert fünf Tagen nach der Abnahme sind die Ausbildungsnachweise und Führerausweise dem BAV, die Bescheinigung dem Unternehmen zu übermitteln. Das Protokoll oder der Rapport ist beizufügen.
3Entfallen die Gründe, die zur Abnahme der Zulassungsdokumente oder zur Verhinderung der Dienstausübung geführt haben, so sind die abgenommenen Dokumente zurückzugeben und die Verhinderung der Dienstausübung aufzuheben.
Art. 29 Mitteilung der zuständigen Stelle
1Erhält die zuständige Stelle oder das Unternehmen Hinweise, dass eine ausweispflichtige Person aus medizinischen, psychologischen oder anderen Gründen möglicherweise dauerhaft dienstunfähig ist, so teilt sie die Hinweise umgehend dem BAV und dem Unternehmen mit.