Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde mitzuteilen.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 40
1Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft.
2Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Bahnbereich die Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV vom 5. November 20075 wiederholt verletzt;
b. ohne die erforderlichen Zulassungsdokumente eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt;
c. eine Person eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lässt, von der er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie die erforderlichen Zulassungsdokumente nicht hat;
d. die mit den Zulassungsdokumenten verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
e. sich weigert, den Kontrollbehörden auf Verlangen die für Kontrollen erforderlichen Zulassungsdokumente, elektronischen Datenträger und weitere Kontrolldokumente vorzuweisen oder in anderer Weise die Kontrolltätigkeiten hindert.
3Wer fahrlässig handelt, wird für Widerhandlungen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und Widerhandlungen nach Absatz 2 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
4In besonders leichten Fällen ist von einer Bestrafung abzusehen.
5Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach Gesetz oder Verordnung strafbare Handlung einer mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Person veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie diese Person.
9. Kapitel: Erfassung von Daten
Art. 41 Datenbank
1Das BAV führt eine Datenbank über die:
a. Führerausweise und Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und - führerinnen;
b. Prüfungsexperten und -expertinnen;
c. Fachexperten und -expertinnen des BAV für Verkehr;
d. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;