Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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e. Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.

2Es darf die gespeicherten Daten nur für die Aufgaben nach dieser Verordnung verwenden.

3Der Zugriff ist mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert.

Art. 42 Inhalt der Datenbank

1Der Datensatz über die Führerausweise und Bescheinigungen enthält:

a. Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Registernummer sowie Lichtbild der Person;

b. Angaben über die Sprachkenntnisse;

c. Schlussbeurteilungen der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit sowie von deren Einschränkungen;

d. Datum der bestandenen Fähigkeitsprüfungen und periodischen Prüfungen;

e. Angaben über die in den Bescheinigungen eingetragenen Kompetenzen;

f. Angaben über Verwaltungsmassnahmen und damit zusammenhängende wichtige Umstände;

e. Angaben über die fachliche Spezialisierung.

2Der Datensatz über die Personen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b–e enthält:

a. Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer;

b. Datum der Ernennung.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

Das BAV legt in einer Richtlinie:

a. die medizinischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten fest;

b. die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die Vertrauensärzte und -ärztinnen fest;

c. die verkehrspsychologischen Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten fest;

d. die Durchführung der psychologischen Untersuchung durch die Vertrauenspsychologen und -psychologinnen fest;

e. die für die ausländische Triebfahrzeugführer und -führerinnen geltenden persönlichen Voraussetzungen, die Ausbildung und die Prüfung fest.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.