Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 23 Begutachtung durch Sachverständige
1Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Strafbehörde und der für den Entzug zuständigen Behörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
a. eine die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 13 Absatz 3 aufgeführte Substanz handelt;
b. eine Person eine Substanz nach Artikel 13 Absatz 3 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
2Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
3Das BAV anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
a. eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Rechtsmedizinerin, Toxikologe oder Toxikologin oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
b. sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit ausweisen können.
Art. 24 Andere Feststellung der Dienstunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.
Art. 25 Verfahren
Das BAV regelt in Richtlinien die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses.
5. Kapitel: Massnahmen der zuständigen Stelle
Art. 26 Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Die zuständige Stelle verhindert die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit, wenn die damit betraute Person:
a. nicht den erforderlichen Führerausweis oder die erforderliche Bescheinigung besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Führerausweises oder der Bescheinigung tätig ist;