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Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

vom ………..

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19576 und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20097 (PBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

1Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.

2Sie soll insbesondere:

a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;

b. Wertgegenstände sichern;

c. Sachbeschädigungen verhindern.

Art. 3 Einsatz

1Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch8).

2Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden. Am überwachten Ort sind die verantwortliche Stelle sowie der Zweck der Videoüberwachung und deren Rechtsgrundlagen anzugeben.

AS 2003 4751

6 SR 742.101

7SR ...; BBl 2009 ...

8 SR 311.0