Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 18 Änderung

1Die Konzession kann während ihrer Dauer geändert werden.

2Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession.

3Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit.

4Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss.

Art. 19 Übertragung

Die Konzession kann auf Gesuch der beteiligten Unternehmen auf eine Drittperson übertragen werden.

Art. 20 Betriebsvertrag

1Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden.

2Das konzessionierte Unternehmen haftet dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten.

3Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 21 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung von

Konzessionen

Die Artikel 11–15 gelten bei der Änderung und der Übertragung von Konzessionen sinngemäss.

Art. 22 Aufhebung von Konzessionen

Will die Inhaberin der Konzession ihre Tätigkeit aufgeben, so muss sie beim BAV ein Gesuch um Aufhebung der Konzession stellen. Sie darf vor der Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.

Art. 23 Widerruf von Konzessionen

(Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG)

Die erteilende Behörde widerruft die Konzession ganz oder teilweise, wenn die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind.