Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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2. Kapitel: Konzessionen und Bewilligungen für die Personenbeförderung im Binnenverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Grundsatz
(Art. 6 PBG)
1Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an:
a. natürliche Personen;
b. juristische Personen;
c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten mit Rechtspersönlichkeit.
2Die Konzession oder Bewilligung legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln die Personenbeförderung erfolgt.
3Die Konzessionen und Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 5 Erschliessungsfunktion
(Art. 3 PBG)
1Die Erschliessungsfunktion ist gegeben, wenn sich an mindestens einem
Linienende ein Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs und am anderen Ende oder zwischen den Linienenden eine Ortschaft befindet.
2Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen in:
a. zusammenhängenden Bauzonen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197912, einschliesslich Schutzzonen für Gewässer, bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler;
b. traditionellen Streusiedlungen;
c. Talschaften im Berggebiet, die von einem gemeinsamen Punkt aus erschlossen werden.
Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht
(Art. 6 PBG)
Eine Konzession ist erforderlich für:
a. die fahrplanmässigen Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden (Linienverkehr), mit Erschliessungsfunktion;
b. den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden;
c. Fahrten, die nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden (Bedarfsverkehr), mit Erschliessungsfunktion;
12 SR 700