Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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f. Fahrten des touristischen Verkehrs, mit denen vorab gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt des gleichen Unternehmens an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist (Pendelfahrten mit Unterbringung);

g. Fahrten, mit denen eine oder mehrere vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht werden (Rundfahrten);

h. alle übrigen regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten, die nicht unter Artikel 39 fallen.

2Sind die geplanten Fahrten mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des bewilligungspflichtigen Verkehrs vergleichbar und auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie der Bewilligungspflicht.

3In Zweifelsfällen entscheidet das BAV, ob für einen Transportdienst eine Bewilligung erforderlich ist.

Art. 41 Bewilligungen für Linien

Bewilligungen werden ausschliesslich für Linien und nicht für Gebiete erteilt.

Art. 42 Fahrtenblatt im Strassenverkehr

1Bei grenzüberschreitenden Rundfahrten und Pendelfahrten mit Unterbringung nach Artikel 40 Buchstaben f und g ist ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.

2Das Fahrtenblatt muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Art des Verkehrsdienstes;

b. Hauptstrecke;

c. bei Pendelfahrten mit Unterbringung die Dauer des Aufenthalts, den Tag der Abfahrt und der Rückkehr sowie den Ausgangs- und den Zielort;

d. die beteiligten Verkehrsunternehmen.

3Es wird vom BAV oder durch eine von ihm benannte Stelle herausgegeben.

Art. 43 Haltestellen und Streckenführung

1Als Strecke ist der direkte Weg zwischen Ausgangs- und Zielort zu wählen.

2Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden. Das BAV kann ihre Anzahl pro Linie begrenzen.

3Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

4Die Kantone legen geeignete Haltestellen fest, stellen deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicher und sorgen für eine angemessene Infrastruktur und Beschriftung der Haltestelle.

5Das BAV kann in Absprache mit den betroffenen Behörden festlegen, welche Grenzübergänge verwendet werden.