Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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d. Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten (linienverkehrsähnliche Fahrten), mit Erschliessungsfunktion;
e. Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).
Art. 7 Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht
(Art. 7 Abs. 2 PBG)
Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für:
a. den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion, wenn die Zielorte mit höchstens zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden;
b. den Bedarfsverkehr ohne Erschliessungsfunktion;
c. linienverkehrsähnliche Fahrten ohne Erschliessungsfunktion;
d. Fahrten, mit denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler sowie Studierende befördert werden (Schülertransporte);
e. Fahrten, mit denen ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befördert werden (Arbeitnehmertransporte);
f. Fahrten, die von einem Nichttransportunternehmen oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung ausschliesslich für seine Kundschaft, Mitglieder oder Besucher durchgeführt werden.
Art. 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal
(Art. 5 PBG)
1Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:
a. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als 9 Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern;
b. Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens 14 aufeinanderfolgender Tage regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden;
c. die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen;
d. die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee;
e. Fahrten, mit denen vorab gebildete Fahrgastgruppen von einem gemeinsamen Ausgangspunkt zu einem gemeinsamen Reiseziel befördert werden, sofern die Beförderung im Rahmen eines Pauschalreiseangebots erfolgt;
f. Fahrten, mit denen vorab gebildete Gruppen befördert werden und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird (Rundfahrten);
g. alle übrigen Fahrten, die nicht unter Artikel 6 oder 7 fallen.
2Sind die geplanten Fahrten mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar oder auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie dem Personenbeförderungsregal.