Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

d. Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten (linienverkehrsähnliche Fahrten), mit Erschliessungsfunktion;

e. Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).

Art. 7 Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht

(Art. 7 Abs. 2 PBG)

Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für:

a. den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion, wenn die Zielorte mit höchstens zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden;

b. den Bedarfsverkehr ohne Erschliessungsfunktion;

c. linienverkehrsähnliche Fahrten ohne Erschliessungsfunktion;

d. Fahrten, mit denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler sowie Studierende befördert werden (Schülertransporte);

e. Fahrten, mit denen ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befördert werden (Arbeitnehmertransporte);

f. Fahrten, die von einem Nichttransportunternehmen oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung ausschliesslich für seine Kundschaft, Mitglieder oder Besucher durchgeführt werden.

Art. 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal

(Art. 5 PBG)

1Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:

a. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als 9 Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern;

b. Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens 14 aufeinanderfolgender Tage regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden;

c. die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen;

d. die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee;

e. Fahrten, mit denen vorab gebildete Fahrgastgruppen von einem gemeinsamen Ausgangspunkt zu einem gemeinsamen Reiseziel befördert werden, sofern die Beförderung im Rahmen eines Pauschalreiseangebots erfolgt;

f. Fahrten, mit denen vorab gebildete Gruppen befördert werden und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird (Rundfahrten);

g. alle übrigen Fahrten, die nicht unter Artikel 6 oder 7 fallen.

2Sind die geplanten Fahrten mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar oder auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie dem Personenbeförderungsregal.