Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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2Bei Flughafentransfers wird vermutet, dass sie keine bestehenden und von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenzieren.
Art. 12 Konzessionsgesuch
1Das Unternehmen muss frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreichen.
2Das Gesuch muss begründet sein und die im Anhang genannten Angaben enthalten.
3Die zuständige Behörde legt die Anzahl der einzureichenden Gesuchsexemplare fest.
Art. 13 Anhörung
(Art. 6 Abs. 1 PBG)
1Die zuständige Behörde hört vor der Erteilung einer Konzession die betroffenen Kantone, Verkehrsverbünde, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen an.
2Die Anhörung von Gemeinden, anderen Behörden sowie weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.
Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs.
Art. 15 Dauer
(Art. 6 Abs. 3 PBG)
1Die Konzession wird in der Regel für zehn Jahre erteilt oder erneuert.
2Die Konzession kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn das Transportunternehmen dies beantragt oder zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie beschlossen ist.
3Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt werden.
Art. 16 Erneuerung
(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)
Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind.
Art. 17 Amtliche Bezeichnung
Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und Initialen fest. Diese sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.