Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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4. Abschnitt: Kantonale Bewilligungen
Art. 30 Voraussetzungen der Erteilung
(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)
Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird;
b. keine bestehenden und von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert werden;
c. keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; und
d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet.
Art. 31 Erneuerung
(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)
Die Bewilligung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind.
Art. 32 Änderung und Übertragung
Die Bewilligung kann auf Gesuch der Inhaberin geändert oder übertragen werden.
Art. 33 Aufhebung
Will die Inhaberin der Bewilligung ihre Tätigkeit aufgeben, so muss sie bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Aufhebung der Bewilligung stellen. Sie darf vor der Aufhebung der Bewilligung den Betrieb nicht einstellen.
Art. 34 Zuständigkeit
(Art. 7 Abs. 2 PBG)
1Für Bewilligungen nach diesem Abschnitt sind die Kantone zuständig.
2Für Schüler- und Arbeitnehmertransporte, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort der Lehranstalt oder der Arbeitsort befindet. Für die übrigen Transporte, die die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt der Fahrten befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das BAV.
Art. 35 Mitteilung an das BAV
Die Kantone stellen dem BAV ihre Bewilligungen zur Kenntnisnahme zu.
Art. 36 Kantonale Vorschriften
Die Kantone erlassen ergänzende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden. Sie legen die Gebühren fest.