Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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3. Kapitel: Bewilligungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung

(Art. 8 und 9 PBG)

Art. 37 Geltungsbereich

1Dieses Kapitel gilt für die Personenbeförderung, bei der Reisende ausschliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden.

2Mit einer Bewilligung nach diesem Kapitel dürfen Personen nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz befördert werden (Kabotageverbot).

Art. 38 Grundsatz

Bewilligungen für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr können erteilt werden an:

a. natürliche Personen;

b. juristische Personen;

c. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten mit Rechtspersönlichkeit.

Art. 39 Personenbeförderungen mit eidgenössischer Bewilligung

Eine eidgenössische Bewilligung ist erforderlich für:

a. die regelmässigen fahrplanmässigen grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden (grenzüberschreitender Linienverkehr);

b. Fahrten, die nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden (Bedarfsverkehr);

c. linienverkehrsähnliche Fahrten, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten.

Art. 40 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal

(Art. 5 PBG)

1Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:

a. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als 9 Personen, einschliesslich des Fahrers zu befördern;

b. Fahrten, mit denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler sowie Studierende befördert werden (Schülertransporte);

c. Fahrten, mit denen ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern befördert werden (Arbeitnehmertransporte).

d. die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen;

e. die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee;